Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17

zm 109, Nr. 17, 1.9.2019, (1870) Seit der Einführung im Jahr 2014 haben bundesweit durchschnittlich circa 30 Pro- zent der stationären Pflegeeinrichtungen Kooperationsverträge mit Zahnärzten ge- schlossen – Tendenz steigend. In vielen wei- teren Einrichtungen gehen heute Zahnärzte auch ohne Vertrag schon regelmäßig ein und aus. Oft sind es die Einrichtungen selbst, die bisher zögerten, Verträge abzu- schließen, da die hohe Schlagzahl gesetz- licher Änderungen aufwendige Umstruktu- rierungen in vielen Bereichen gleichzeitig mit sich bringt. Dazu kommt: Die Einrich- tungen gehen mit den Kooperations- verträgen administrative und personelle Verpflichtungen ein, für die sie – anders als wir Zahnärzte – bis heute keinen finanziellen Ausgleich bekommen! Qualität zum Null- tarif? So geht es nicht! Sicher: Mundpflege ist Grundpflege. Aber in den vergangenen 30 Jahren hat sich die Mundgesundheit stetig verbessert, damit sind die Herausforderungen in der Pflege gewachsen. Die Dritten ins Glas – das war gestern. Heute müssen Pflegekräfte mit Zähnen, technisch aufwendigem Zahnersatz und Implantaten sicher umgehen können. Allerdings haben sie das in Ihrer Pflege- ausbildung nicht gelernt. Auch im Bereich der Fortbildung für Pflegekräfte spielt das Thema bis heute nahezu keine Rolle. Die Zahnärzteschaft hat sich deshalb in den vergangenen Jahren verstärkt um Wissens- vermittlung an Pflegekräfte bemüht. So hat die Zahnärztekammer Baden-Württemberg für die Aus- und Fortbildung ein Konzept zur Zahn-, Mund- und Zahnersatzpflege ent- wickelt, dieses dann in Pflegeschulen einem Stress-Test unterzogen, seitdem zielgerichtet verbessert und vor dem Hintergrund der ak- tuellen Neugestaltung der Pflegeausbildung weiter angepasst. Dieses Konzept gilt es nun, flächendeckend in der Pflegeaus- und -fortbildung einzuführen und zu verbreiten. Zudem wird derzeit mit Beteiligung der Zahnärzteschaft vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) ein Expertenstandard zur Erhaltung und Förderung der Mundgesundheit erarbeitet. Die Veröffentlichung dieses Expertenstan- dards ist bereits jetzt für den Januar 2022 terminiert. In jedem Fall muss aber der Mehraufwand, der heute für Mundhygiene bei Menschen mit Unterstützungsbedarf aufzubringen ist, auch bei der Pflege finanziell berücksichtigt werden – sonst wird aller guter Wille, wie er unter anderem im Kooperationsvertrag formuliert ist, keine nachhaltige Wirkung zeigen können. Der Kooperationsvertrag Bereits das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG, seit dem 1.1.2013 in Kraft) hatte die Kooperation zwischen Pflegeeinrichtungen und Zahnärzten auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt (§ 119b, SGB V). In der Folge haben die Parteien des Bundesman- telvertrags, die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung und der GKV-Spitzenverband, eine Rahmenvereinbarung getroffen, in der zur Verbesserung der Versorgungsqualität „Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versi- cherten in stationären Pflegeeinrichtungen“ formuliert sind. Schließlich wurde auf Bun- desebene ein Muster-Kooperationsvertrag entwickelt. Vertragspartner sind stationäre Pflegeeinrichtungen einerseits und Vertrags- zahnärzte andererseits. Vereinzelt haben die zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereini- gungen auf Landesebene den Musterver- Zahnärztliches Arbeiten in Pflegeeinrichtungen – Teil 1 Kooperationsverträge – ein Erfolgsmodell! Elmar Ludwig Seit Beginn des Jahres sind stationäre Pflegeeinrichtungen gesetzlich verpflichtet, Kooperationsverträge mit Zahnärzten zu schließen – so will es das Pflegeper- sonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG). Dieser Beitrag stellt im ersten Teil ein Modell vor, wie die praktische Umsetzung der Untersuchungen und der Prävention unter Berücksichtigung der knappen Ressourcen auf beiden Seiten gelingen kann. Der zweite Teil in der nächsten zm beschäftigt sich dann mit den Behandlungsmaß- nahmen im Rahmen der Kooperationsvertragstätigkeit. Foto: Elmar Ludwig 84 Zahnmedizin

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