Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17

trag modifiziert. Zahnärzte können den Ver- tragstext und weitere Informationen bei der für sie zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung anfordern. \ Kooperationsverträge strukturieren die Zusammenarbeit durch ... - einen Erst-Besuch des Zahnarztes inner- halb von drei Monaten nach Aufnahme eines Bewohners, - regelmäßige Kontrolluntersuchungen – bis zu zweimal jährlich (Bonusheft), - Mundgesundheitspläne zur Information, Pflegeanleitung sowie Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstüt- zungspersonen, - konkrete Ansprechpartner sowie - Regelungen zur Rufbereitschaft. \ Kooperationsverträge zielen auf eine „zeit- nahe, den Lebensumständen des Pflege- bedürftigen Rechnung tragende Behandlung beziehungsweise Hinwirken auf eine solche Behandlung“ durch den Kooperationszahn- arzt ab (§ 1 Muster-Kooperationsvertrag). Nach Möglichkeit sollten Behandlungs- maßnahmen zur „Vermeidung von zahn- medizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten“ vor Ort in der Einrichtung durchgeführt werden. \ Kooperationsverträge schränken die freie Arztwahl des Bewohners nicht ein – in der Präambel des Mustervertrags heißt es: „Die regelmäßige Betreuung und alle in der Ver- einbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnah- men werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter Abbildung 1: Freie Arztwahl! Der Info-Flyer ermöglicht Pflegeeinrichtungen ohne großen Aufwand das Einverständnis zur Betreuung durch den Kooperationszahnarzt einzuholen. Quelle: Informationszentrum Zahngesundheit Baden-Württemberg(IZZ) 85

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