Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17

zm 109, Nr. 17, 1.9.2019, (1872) dem zustimmt.“ § 2 bestimmt: „Die Pflege- einrichtung informiert den Kooperations- zahnarzt zeitnah über Bewohner, die eine Betreuung durch den Kooperationszahnarzt wünschen.“ Hierfür hat die Zahnärzteschaft in Baden- Württemberg einen Info-Flyer entwickelt, der auf der Homepage der Landeszahn- ärztekammer abgerufen werden kann (Ab- bildung 1). Der Flyer enthält allgemeine Informationen zum Betreuungsangebot, und es kann damit das Einverständnis für die Kontrolluntersuchung gegeben werden – weitere notwendige Behandlungsmaßnah- men sind gesondert zu klären. Der Zahnarzt kann seinen Namen sowie seine Adresse in die PDF-Vorlage eintragen und diese dann der Pflegeeinrichtung zur Verfügung stellen. Apparative Voraussetzungen Für den Kooperationsvertrag ist weder die Anschaffung einer mobilen Behandlungs- einheit noch die Einrichtung eines Behand- lungszimmers in der Pflegeeinrichtung zwingend erforderlich. Gebrechlichkeit, Polypharmazie, kognitive Einschränkungen und Schluckstörungen machen alte und vor allem pflegebedürftige Menschen zu Hoch- risikopatienten. Im Hochrisikogebiet der Mundhöhle mit gegebenenfalls starker Blu- tung, Würgereiz, erhöhter Neigung zum Erbrechen, Aspirationsgefahr sowie der Ver- letzungsgefahr beispielsweise bei schmerz- bedingter Selbst- oder Fremdaggression in der für den Zahnarzt wenig vertrauten und kompromittierten Umgebung sind aufwen- dige Behandlungen und invasive Eingriffe besonders kritisch abzuwägen. Neben der Ausrüstung entscheiden vor allem die Ko- operationsfähigkeit sowie die Belastbarkeit der Patienten darüber, was möglich ist. „Können Sie das nicht hier im Haus machen, Sie haben doch alles vor Ort!“ Eine mobile Behandlungseinheit oder gar ein Behand- lungszimmer in der Pflegeeinrichtung er- höht den Erwartungsdruck für zahnärztliche Behandlungen. Bei belastbaren Patienten macht es durch- aus Sinn, aufwendige Behandlungen in der Praxis unter optimalen Bedingungen durch- zuführen. Sollte dann ein Notfall eintreten, ist man in der vertrauten Umgebung der eigenen Praxis am ehesten in der Lage, Hilfe anzufordern und notwendige Sofortmaß- nahmen (Lagerung, Absaugung, Sauerstoff) durchzuführen. Bei sehr gebrechlichen Menschen ist es gerechtfertigt, sich unter Abwägung der Risiken auf kleine und wenig belastende Maßnahmen in der für den Pa- tienten vertrauten Umgebung zu beschrän- ken. Im Zimmer des Bewohners spart dies sogar innerhalb der Einrichtung den Transfer und bedeutet insgesamt weniger Stress für Abbildung 2: Material-Checkliste – so wird für die Besuche nichts vergessen. Quelle: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Abbildung 3: Werden die Karteikarten in der Praxis in einem separaten Karteikasten aufbewahrt, sind sie ohne großen Aufwand gleich zum Mitnehmen verfügbar. Foto: Elmar Ludwig Abbildung 4: Ein Servierwagen der Pflegeeinrichtung ermöglicht es, alle notwendigen Materialien und auch unseren Abfall sicher und bequem in der Einrichtung mitzuführen. Foto: aus: Ludwig E. Kooperationsverträge mit Pflegeinrichtun- gen. DFZ 2016, Heft 6,S58–69. 86 Zahnmedizin

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