Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 109, Nr. 18, 16.9.2019, (1956) medizinischen Apps an erster Stelle und hat bereits Verträge mit Krankenversicherungen. Die Firma hat verschiedene Preise erhalten, etwa 2018 den Health-i-Award, ein Preis für Innovationen imGesundheitswesen, der von der Techniker Krankenkasse (TK) und dem Handelsblatt unter der Schirmherrschaft des Bundesgesundheitsministers verliehen wird. GKV-Leistungskatalog: Der Preis spielt keine Rolle Gesundheits-Apps gibt es zwar schon seit Jahren, aber mit dem DVG wird die Gesetz- liche Krankenversicherung die Kosten dafür übernehmen. Über die Zulassung entschei- det das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das als selbst- ständige Bundesoberbehörde zum Geschäfts- bereich des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gehört. Die Apps gelangen damit in den Leistungskatalog der Krankenkassen – ohne dass deren Preis eine Rolle spielt. Ob „Mondpreise“ die Folge sind, wie etwa der Linken-Gesundheitspolitiker Achim Kessler fürchtet? Für die Abgabe sind zwei Wege vorgesehen: Entweder der behandelnde Arzt verschreibt die Gesundheits-App oder die Krankenkasse genehmigt sie dem Versicherten. Und die Kassen sind in aller Regel sehr engagiert: So ist etwa die TK vom Nutzen digitaler Ge- sundheitsanwendungen überzeugt, positive Ergebnisse ließen sich bereits feststellen: „Eine Studie zur TK-Migräne-App hat ge- zeigt, dass die Nutzung der App Kopf- schmerztage reduziert. Wer die App nutzt, leidet durchschnittlich rund drei Tage im Monat weniger unter Kopfschmerzen als ohne App-Nutzung“, teilt die TK mit. Gesundheits-Apps sind oft Teil eines Pakets, das auch individuelle Coaching-Ansätze be- inhaltet. So stehen im Diabetesprogramm „mySugr“ aus der Roche-Familie ausge- bildete und zertifizierte Diabetesberater für ein digitales Coaching zur Verfügung. Ein anderes Beispiel ist die preisgekrönte App „Tinnitracks“, die im Rahmen von Selektiv- verträgen mit HNO-Ärzten von vielen Kran- kenkassen angeboten wird und eine Video- sprechstunde enthält. Auf der Überholspur in den Markt Der Arzt darf nicht irgendeine Software verordnen. Laut DVG soll das BfArM die Spreu vom Weizen trennen. Auf Antrag des Herstellers prüft das Bundesinstitut Gesund- heits-Apps auf Sicherheit, Funktion und Qualität, Datenschutz und Datensicherheit. Für die Hersteller wurde im Gesetz ein zügi- ger Zulassungsweg geschaffen, der „Fast Track“: Ein Jahr lang können digitale Ge- sundheitsanwendungen auch ohne Nutzen- nachweis in die Versorgung aufgenommen werden. So gelangen sie quasi auf der Über- holspur in den Markt. Erst danach müssen die Softwareschmieden Belege für eine ver- besserte Versorgung durch ihre Apps liefern. Ein Weg, um die Apps schnell in den Markt zu schieben und um digitale Innovationen aus Deutschland anzukurbeln. Eine großes Thema bei der Anwendung von Apps ist der Datenschutz. Die meisten Apps für Menschen mit chronischen Krankheiten geben nicht nur Verhaltensempfehlungen, sie sammeln auch Patientendaten. Und das müssen sie sogar, wenn sie den Nachweis erbringen sollen, dass sie die Versorgung verbessern. Der Anwender wird normaler- weise aufgefordert, aktuelle Daten einzu- geben: Namen, E-Mail-Adresse und regel- mäßig individuelle Messwerte wie Blut- zucker, Blutdruck oder Migräne-Häufigkeit, eventuell in Kombination mit Schlaf, Ernäh- rung oder Stress. Juristisch betrachtet sind die gesammelten Gesundheitsdaten personen- bezogene Daten mit besonderer Sensibili- Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will die Digitalisierung mit viel Energie vorantreiben. Das zeigt sich zum Beispiel an der Arbeit des „Health Innovation Hub“. Diese im April vom BMG aufge- stellte Expertengruppe berät Start-ups auf dem Weg von der Entwicklung bis in die Versorgung. Sie informieren Software- firmen zum Beispiel im Rahmen von Roadshows oder führen sogenannte Hackathons durch, Programmier-Wett- kämpfe für Software-Entwickler. Der „Health Innovation Hub“ Foto: wladimir1804//stock.adobe.com 18 Politik

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