Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

weniger der Fall als bei Humanmedizinern, dennoch sollten auch Zahnärzte vorsichtig sein. Grund: Es kann der Verdacht aufkommen, dass hier in unlauterer Weise Einfluss auf das Verordnungsverhalten des Zahnarztes genommen wird. Vor der Teilnahme sollte geprüft werden, ob die angebotene Vergütung bezogen auf den von ihm erwarteten Aufwand angemessen ist. Wird beispielsweise für das Ausfüllen eines Dokumentationsbogens, das zwanzig Minuten Arbeit erfordert, ein iPad als Ge- genwert versprochen, dürfte die Vergütung als unangemessen hoch einzustufen sein. Vorsicht ist auch geboten, wenn die Anwen- dungsbeobachtung zwingend die Umstel- lung auf ein anderes Arzneimittel erfordert. In diesem Fall ist die zahnärztliche Verord- nungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. \ Überweisungen von und an Kollegen Der Paradefall einer verbotenen Zuweisung gegen Entgelt liegt vor, wenn ein Zahnarzt für die Überweisung eines Patienten an einen Oralchirurgen eine Prämie erhält. Auch Zahnärzte in einer Praxisgemeinschaft dürfen sich nicht zur gegenseitigen Zuweisung von Patienten verabreden. Die Praxisgemein- schaft ist durch die getrennte Berufsausübung ihrer einzelnen Mitglieder gekennzeichnet. Anders ist dies bei der Gemeinschaftspraxis, wo die Mitglieder sich gerade zur gemeinsa- men Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Juristisch strittig ist die Empfehlung eines Kollegen auf Nachfrage des Patienten. \ Kooperation mit Heil- und Hilfsmittel- erbringern Zahnärzten ist es untersagt, abgesehen von ihrem Sprechstundenbedarf, Hilfsmittel in der Praxis zu lagern. Ausnahmen gibt es nur, sofern es um die Versorgung in Notfällen geht (Depotverbot). Der Gesetzgeber möchte so sicherstellen, dass sich Anbieter von Hilfs- mitteln nicht durch Depots in Praxisräumen Vorteile im Wettbewerb verschaffen können. Vergütet werden darf nur die zahnärztliche Leistung Die genannten Beispiele sind keinesfalls ab- schließend, sie sollen lediglich einen Eindruck von möglichen Fallstricken geben. Es kann hilfreich sein, sich bei der Zusammenarbeit mit anderen zu fragen, ob man dadurch einen Vorteil erhält, das heißt eine Vergütung über die erbrachte zahnärztliche Leistung hinaus? In Zweifelsfällen sind die Landeszahnärzte- kammern die geeigneten Ansprechpartner, um zumindest die berufsrechtliche Zulässig- keit eines geplanten Verhaltens abzuklären. André Martin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Kanzlei Fuchs & Martin, Würzburg/Volkach Die beiden wichtigsten Regelungen finden sich in der Berufsordnung und im Sozial- gesetzbuch. \ Zahnärztliches Berufsrecht: Laut Berufs- ordnung sind Zahnärzte verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Be- ziehungen zu Dritten ihre zahnärztliche Un- abhängigkeit für die Behandlung der Patien- ten zu wahren. Ergänzend regeln die Berufs- ordnungen ein Verbot der Zuweisung gegen Entgelt. Außerdem dürfen Zahnmediziner ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Kollegen, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen emp- fehlen oder an diese verweisen. Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten können von einer Rüge über die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis hin zur Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens führen. In der Folge können eine berufsrechtliche Verwarnung, aber auch eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro oder im schlimmsten Fall die Feststellung der Unwürdigkeit für die Aus- übung des Berufs erfolgen. \ Sozialrecht: Für Vertragszahnärzte finden sich besondere Regelungen gegen Korruption im Gesundheitswesen im Fünften Sozialge- setzbuch (SGB V). So regelt § 73 Abs. 7 , dass sie sich für die Zuweisung von Versicherten kein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile versprechen oder gewähren lassen oder selbst versprechen oder gewähren dür- fen. Den Kassenzahnärztlichen Vereinigun- gen stehen im Fall eines Verstoßes ebenfalls Sanktionsmöglichkeiten zu, die von einer Verwarnung über einen Verweis und Geld- bußen bis zu 50.000 Euro bis zur Anord- nung des Ruhens der Zulassung reichen. Bei besonders grober Verletzung der vertrags- zahnärztlichen Pflichten kommt auch eine Entziehung der Zulassung in Betracht. \ Was sagt das Gesetz? www.shofu.de Zwei Viskositäten mit X tra Glanz ! Geeignet für Restaurationen Klasse I bis V Sehr gute Polierbarkeit Leicht injizierbare Applikation

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