Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24

zm 109, Nr. 23-24, 1.12.2019, (2629) nach einer modernen und innovativen Zahnheilkunde gerecht zu werden. Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte sowie die Bundes- zahnärztekammer haben mögliche eigenständige Leistungen zusam- mengetragen und bereits veröffentlicht. Selbst die PKV stellt eine Auf- listung im Internet zur Verfügung. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit bietet der § 9 der GOZ mit dem Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen. Damit sind auch alle zahntechnischen Leistungen gemeint, welche Chairside am Patienten erbracht werden. Das Standardbeispiel ist oft die Individua- lisierung eines Abformlöffels. Da es für zahntechnische Leistungen keine Höchstpreise wie in der BEL II gibt, muss jeder Zahnarzt und Zahntechniker die Preise betriebswirtschaftlich kalkulieren. Die konse- quente Berechnung von Chairside-Leistungen durch das zahnärztliche Eigenlabor kann eine GOZ-Minderbewertung demnach ausgleichen. Zahnärzte sind an Sachkostenlisten der PKV nicht gebunden und die Preise der BEL II spiegeln keine Angemessenheit der Laborkosten wider (BGH Urteil vom 18.01.2006, Az.: IV ZR 244/04). Zum Schluss bleibt noch die konsequente Umsetzung von Gerichts- urteilen, welche mittlerweile in Bezug auf die GOZ Novelle 2012 er- gingen. Die BZÄK sammelt diese Urteile und stellt sie den Zahnärzten auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Ein immer noch heikles Beispiel zur Umsetzung von Gerichtsurteilen ist die zusätzliche Berechnung der GOZ-Position 2197 in Verbindungmit den Positionen 2080, 2100 oder 2120. Es gibt eine gute Anzahl von Urteilen, welche die Möglichkeit der Nebeneinanderberechnung bestätigt haben. Ein etwaiger Einwand zur Zurückweisung von Mindererstattungen seitens privater Erstatter wäre, dass die Gerichtsurteile, welche einer Nebeneinanderberechnung nicht folgen konnten, nur Einzelfallentscheidungen darstellen. Diese Gestaltungsmöglichkeiten der GOZ entbinden jedoch den Ver- ordnungsgeber nicht, dem längst notwendigen Inflationsausgleich durch eine Punktwertanhebung endlich nachzukommen! Und selbst- verständlich ist die Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde mit der gelieferten Begründung der Verfassungsrichter grob falsch! Um eine stets wiederkehrende Diskussion zur notwendigen Anpassung des Punktwertes zu vermeiden, wäre eine Kopplung des Punktwertes an die allgemeine Teuerung sinnvoll, da nur so ein dynamischer Inflations- ausgleich erst möglich wird. Was bei Bundestagsabgeordneten durch die automatisierte Kopplung der Höhe der Diäten an die allgemeine Lohnentwicklung möglich ist, kann als diskussionsfähige Modell- vorlage gern genutzt werden. Die Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und deren Punktwertanpassung wird in nächster Zeit zeigen, wie wichtig es der Politik ist, eine innovative und dynamische Heilkunde ihren Wählern und Nicht-Wählern anzubieten. Glücklicherweise ist das Bundesgesundheitsministerium derzeit mit dynamischen Sympathieträgern gut besetzt, welche nach 31 Jahren Stillstand beim GOZ-Punktwert nun endlich auch für die Zahnärzte performen müssen, um ihre Glaubwürdigkeit nicht vollständig aufs Spiel zu setzen. Die Zahnärzteschaft ist empört und bereit engagierten Widerstand zu leisten, um etwas Neues zu schaffen. Das Neue heißt Punktwertanpassung! Dr. med. dent. Friedrich Müller, Wiesbaden Zahnersatz aus internationaler Produktion – wir beraten Sie gern unter 0800 200 41 11. Noch mehr Fakten, die neidisch machen: www.flemming-ueberzeugt.de Fakten, die überzeugen: Flemming Meisterlabore 35 Techniker in Fernost 850 neidische Mitbewerber 5 + 1 5 % R a b a t t

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