Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24

bei der Vermietung zur Steuerverlagerung beziehungsweise Steuerersparnis denkbar: \ Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegen- stände für die Praxis, in einen Pkw usw. (zeit- anteilige Abschreibung) \ Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG): Das sind Gegen- stände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 800 Euro pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen ist das Lieferdatum der Wirtschaftsgüter. Der Zah- lungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch in 2020 liegen. \ Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte mit Zahlung in 2019 \ Anzahlungen beziehungsweise vorgezo- gene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt. *) \ Damnum/Disagio für steuerlich relevante Darlehen (maximal 5 Prozent bei mindes- tens fünf Jahren Zinsfestschreibung) * \ Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privat- patienten (Zahlungseingang erst 2020) * \ Anzahlungen, soweit kein Gestaltungs- missbrauch vorliegt respektive vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, zum Beispiel für Edel- metalle / Labor bei Zahnärzten * \ Vorauszahlungen auf Dauerschuldver- hältnisse wie beispielsweise Praxismietver- trag für maximal fünf Jahre * * Anmerkung: Diese Maßnahmen funktio- nieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahms- weise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird. Wertpapierverluste Bankkunden, die im ablaufenden Jahr Ak- tien und dergleichen mit Verlust verkauft haben, merken sich den 15. Dezember vor. Wollen Sie diese Verluste in diesem Jahr mit Gewinnen aus solchen Anlagen bei anderen Geldinstituten über die Steuererklärung ver- rechnen lassen, müssen Sie bis spätestens dahin eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen. Sie stellen den Antrag bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, und geben die entsprechende Beschei- nigung an Ihren Steuerberater. Dieser setzt dann den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für 2019 an. Bernhard Fuchs Steuerberater Kanzlei Fuchs & Martin, Würzburg Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung Vorsicht Falle: Für die steuerliche Abzugs- fähigkeit von Beiträgen zur sogenannten Basisaltersversorgung (Versorgungswerke, Rürup-Produkte und gesetzliche Renten- versicherung) gilt für 2019 eine gesetzliche Höchstgrenze von jährlich 24.305 Euro bei Ledigen und 48.610 Euro bei Verhei- rateten. Durch verschiedene Umstände wie durch die Zusammenballung von Nachzahlun- gen und laufender Beitragszahlung zum Versorgungswerk oder/und durch Bei- tragszahlung zu einem Rürup-Produkt kann es vorkommen, dass die vorgenann- ten Grenzen überschritten werden. Die übersteigenden Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig und sollten deshalb un- bedingt vermieden werden. Falls möglich, gestalten Sie Ihre Beitrags- zahlungen, zum Beispiel durch teilweise Verlagerung in das nächste Jahr, so, dass die Grenzen eingehalten werden. Falls eine Überschreitung der steuerlichen Höchst- grenzen in 2020 droht, prüfen Sie, ob es vorteilhaft ist, hierauf bereits im noch lau- fenden Jahr (Teil-)Zahlungen zu leisten. Gestalten Sie Ihre Zahlungen so, dass Sie weder in diesem noch im nächsten Jahr über die steuerliche Höchstgrenze kommen. Diese Höchstgrenze wird auch 2020 wie- der angehoben werden, allerdings – wie immer – nur um einige hundert Euro. \ Falle Altersversorgungsbeiträge Grün, agil und hungrig. Proc odile. © 02/2019· 419529V0

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=