Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24

zm 109, Nr. 23-24, 1.12.2019, (2662) Erwarten Sie im nächsten Jahr ein schlechte- res Praxisergebnis oder anderweitige steuer- lich relevante Einbußen, ist es möglich, dass Ihr Steuersatz 2020 niedriger liegt als 2019. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben ins laufende Jahr vorzuziehen oder/und Einnahmen ins Folgejahr zu verschieben. So nutzen Sie die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend aus. Ausgaben \ Zahlungen von Beiträgen zur Basisalters- versorgung (Versorgungswerk, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu insgesamt 48.610 Euro bei Verheirateten beziehungsweise 24.305 Euro bei Ledigen: Hierbei handelt es sich um die steuerliche Obergrenze. Darüber hinaus ge- leistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere. \ Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch in 2019 bereits für die Jahre 2020 und 2021: Dadurch kön- nen Sie gegebenenfalls erreichen, dass sich in 2020 und 2021 andere Versicherungen steuerlich auswirken, die sonst ins Leere lau- fen (zum Beispiel Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung). \ Mitgliedsbeiträge und Spenden an ge- meinnützige Institutionen und Vereine so- wie an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze Einkünfte Folgende Maßnahmen sind im Bereich der Einkünfteerzielung etwa im Praxisbereich oder Finanztipps zum Jahresende Steuern sparen – oder verlagern Alljährlich stellt sich zum letzten Quartal die Frage, mit welchen Maßnahmen Sie aktiv Ihre Steuerbelastung mindern oder zumindest hinausschieben können. Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten zusammengestellt. Im Spitzensteuersatzbereich sind lediglich Zinsvorteile durch Steuerverlagerung zu erzielen. Der gesetzliche Spitzensteuersatz bleibt nach aktueller politischer Lage 2020 unverändert bei 42 Prozent beziehungs- weise 45 Prozent im Fall der Reichensteu- er. Einkommensverlagerungen führen hier zu keiner echten Steuerersparnis, sondern nur zu Zinsvorteilen, die angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase allerdings meist sehr gering ausfallen, es sei denn Sie sind mit Ihrem Girokonto im Minus. Auf diesen Zinsvorteil zielen steuerver- schiebende Maßnahmen ab. Um Steuer- verschiebungen handelt es sich, wenn sich Ihr persönlicher (Grenz-)Steuersatz im Jahr 2020 gegenüber 2019 nicht ändert. Das trifft immer dann zu, wenn sich das zu versteuernde Jahreseinkom- men in beiden Jahren bei Ledigen in etwa zwischen 55.000 Euro und 265.000 Euro respektive bei Verheirateten etwa zwischen 110.000 Euro und 530.000 Euro bewegt. Bei zu versteuernden Einkommen unter 55.000 Euro / 110.000 Euro und nahe 265.000 Euro / 530.000 Euro ist stets der Einzelfall zu prüfen. Die Steuerverschiebung kann bei einem unveränderten (Grenz-)Steuersatz einen Zinsvorteil bringen, weil Sie Ihre Steuer und die Vorauszahlungsanpassung und gegebenenfalls den Versorgungswerks- beitrag jeweils ein Jahr später zahlen müs- sen. Die Steuerhöhe an sich bleibt aber gleich. Sofern Sie Ausgaben vorziehen beziehungsweise Einnahmen hinaus- schieben, müssen Sie immer darauf ach- ten, dass der Zinsverlust durch die Finan- zierung einer solchen Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vor- gezogene Steuerersparnis. Die Reichensteuer greift 2019 ab einem zu versteuernden Einkommen von circa 265.326 Euro für Ledige oder circa 530.652 Euro für Verheiratete. Die Ab- senkung des Solidaritätszuschlags ab 2020 betrifft die meisten Zahnärzte nur gering oder gar nicht. \ Steuerverschiebung im Spitzensteuersatzbereich Es wird Zeit, mit Ihrem Steuerberater durchzusprechen, welche Ausgaben Sie vielleicht in 2019 noch tätigen sollten oder welche Einnahmen besser ins nächste Jahr verschoben werden. Foto: AdobeStock/memyjo 44 Praxis

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