Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24

zm 109, Nr. 23-24, 1.12.2019, (2698) Der 15. Zivilsenat des OLG Köln hat ent- schieden, dass mehrere frühere und aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Mit ihnen verlasse jameda die zulässige Rolle des neutralen Informations- mittlers, weil den an die Plattform zahlen- den Ärzten auf unzulässige Weise verdeckte Vorteile gewährt werden. Basis- versus Premium- und Platinkunden Die Richter beanstandeten insbesondere, dass auf dem ohne Einwilligung eingerich- teten Profil der Zahnärzte als sogenannte „Basiskunden“ auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde. Auf Profilen von Ärzten allerdings, die als sogenannte „Pre- mium- oder Platinkunden“ Beiträge an die Plattform bezahlen, ist ein solcher Hinweis auf Mitbewerber unterblieben. Die Richter halten ebenfalls für unzulässig, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten. Anders als das Landgericht, das in erster Instanz die gesamte Ausgestaltung der Plattform für unzulässig hielt, hat das OLG die verschiedenen Funktionen einer Einzel- fallbetrachtung unterzogen. So sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend, ob die Plattform ihre grund- sätzlich geschützte Position als neutrale Informationsmittlerin dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden Kunden „ver- deckte Vorteile“ zukommen lässt. Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Einwilli- gung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premium- kunden benutzt werden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt wird, der für die Nutzer nicht erkennbar ist. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potenziel- len) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden, urteilten die Richter. Wer zahlt, kriegt mehr Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebote- nen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat das Gericht dagegen nicht beanstandet. Das OLG Köln hat die Revision für beide Seiten in beiden Verfahren zugelassen, da die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungs- plattform die Rolle als „neutrale Informations- mittlerin“ verlässt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig ge- klärt sei und für eine Vielzahl künftiger Ver- fahren Bedeutung haben werde. sg/pm Oberlandesgericht Köln Urteile vom 14. November 2019 Az.: 15 U 89/19 und Az.: 15 U 126/19 Oberlandesgericht Köln jameda muss strittige Zahnarzt-Profile löschen Zwei Zahnärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal jameda verklagt. Es muss die ohne ihr Einverständnis angelegten Profile wegen Benachteiligung entfernen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Foto: AdobeStock/sergign 80 Politik

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