Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 03

zm 110, Nr. 3, 1.2.2020, (158) D er Praxiskaufvertrag ist neben dem Mietvertrag und dem Gesellschaftsvertrag einer der wichtigsten Grundbausteine der zahn- ärztlichen Selbstständigkeit. Einige typische Regelungen lesen sich ein- fach, folgen aber expliziten Regeln, die sich durch die Gesetzgebung und die Rechtsprechung ergeben. Es bedarf daher an Fachwissen und Erfahrung des Vertragsgestalters, um die Regelungen so zu formulieren, dass sie interessen- gerecht und wirksam sind. DER KAUFGEGENSTAND Eine Zahnarztpraxis enthält zum einen materielle Werte (Behandlungsstühle, Instrumente, Einrichtung, EDV), zum anderen einen immateriellen Wert (Patientenstamm, Bekanntheit der Praxis bei Patienten, eingespieltes Praxisteam). Im Vertrag muss genau definiert wer- den, was davon veräußert werden soll. Am besten verweisen Sie im Vertrag auf eine detaillierte Liste, die dem Ver- trag angehängt wird. Ausgangspunkt hierfür ist meistens das Anlage- verzeichnis des Steuerberaters. Der Verkäufer wird seine Haftung für Sach- mängel weitgehend ausschließen wol- len. Das Motto „gekauft wie gesehen“ ist bei gebrauchten Sachen gängige Praxis. AUFSCHIEBENDE UND AUFLÖSENDE BEDINGUNGEN Der Kaufvertrag soll sicherstellen, dass der Käufer nur dann den Kaufpreis zahlen muss, wenn er auch tatsächlich die Praxis übernehmen kann. Daher wird meist vereinbart, dass der Vertrag erst wirksam wird, wenn der Käufer vom Zulassungsausschuss als Vertrags- zahnarzt zugelassen wurde. Andern- falls könnte er mit der gekauften Praxis nicht viel anfangen. Auch die Möglichkeit schwerer Schicksals- schläge muss bedacht werden: Sollte der Käufer vor dem Übergabetermin sterben oder berufsunfähig werden, wäre es unangebracht, wenn er oder seine Erben den Kaufpreis zahlen müssten, obwohl er nicht mehr in der Praxis arbeiten kann. Als Absicherung kann vereinbart werden, dass der Ver- trag unwirksam wird, falls dieser Fall eintritt. SICHERUNGSMITTEL FÜR DEN VERKÄUFER Der Verkäufer hingegen will sicher sein, dass er den Kaufpreis erhält, be- vor er seinen Ausstieg aus der Praxis gegenüber Patienten und Mitarbeitern offiziell verkündet und praxisbezogene Verträge kündigt. Ihm steht hierfür das Sicherungsmittel der Bürgschaft zur Verfügung. Dabei versichert der Bürge (meist die finanzierende Bank), dass er für den Kaufpreis einspringt, falls der Käufer nicht bezahlen sollte. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Praxiskauf- vertrag wirksam ist und damit die Pflicht zur Kaufpreiszahlung tatsäch- lich besteht. Üblicherweise steht die Eigentumsübertragung der Sachwerte unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung (Eigen- tumsvorbehalt). Der Käufer wird erst dann Eigentümer der Sachen, wenn der Kaufpreis gezahlt wurde. WETTBEWERBSVERBOT Der Käufer möchte sicherstellen, dass der Verkäufer nicht nach dem Praxisverkauf in der unmittelbaren Umgebung wieder zahnärztlich tätig wird. Ansonsten könnte der Käufer den Patientenstamm der Praxis nicht vollständig nutzen. Dem Verkäufer muss deshalb ein Wettbewerbsverbot auferlegt werden, das ihm verbietet, Foto: AdobeStock_ Ljupco Smokovski Ein lückenhafter Vertrag hilft nicht weiter: Wer etwa ver- lässlich klären will, welche Patientendaten man nutzen kann oder ob er die Praxis- umbauten beim Auszug beseitigen muss, sollte sich anwaltliche Unter- stützung holen. DER PRAXISKAUFVERTRAG Wasserdicht und interessengerecht André Martin Die Vertragsgestaltung eines Praxiskaufvertrags ist etwas für Experten – ohne Fachwissen gelingt das nicht. Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen für Käufer und Vekäufer. 36 | PRAXIS

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