Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04

zm 110, Nr. 4, 16.2.2020, (321) den „Beitragsjahren“ auch die Zeiten mitgezählt werden, in denen die Abgabepflicht ruht. Würden diese Zeiten mitgezählt, so würde die beitragsfreie Zeit nicht zu einer Erhöhung der Gesamtleistungszahl führen, während der Divisor, also die „Beitragsjahre“ dennoch erhöht werden mit der Folge, dass die Rente sinkt. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Beitragsfreistellung in § 17 Abs. 5 Nr. 1 der Satzung, so dass die Klarstellung angezeigt ist. Die Regelung soll für alle Fälle gelten, in der die Beitragspflicht ruht, also für Fälle der vorüber- gehenden Berufsunfähigkeit (§ 17 Abs. 5 Nr. 1), wenn keine Vertretung beschäftigt wird, und für Betreuungs- zeiten (§ 17 Abs. 5 Nr. 2). 3. Verzugszinsen und Säumniszuschläge § 16 Abs. 6 wird wie folgt geändert: Werden fällige Versorgungsabgaben nicht rechtzeitig ent- richtet, so werden nach Ablauf des Monats, in dem Ver- sorgungsabgaben fällig werden, Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr fällig. Begründung: Die Neuregelung vereinfacht die Berechnung der Ver- zugszinsen, da diese nicht mehr von der Höhe des Basis- zinssatzes der Europäischen Zentralbank abhängig sind. 4. Altersgrenze und vorgezogene Altersgrenze, § 19 a) In § 19 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst: Für die Geburtsjahrgänge ab 1950 erhöht sich die Alters- grenze, und zwar für die Geburtsjahrgänge 1950 bis ein- schließlich 1961 um einen Monat je fortgeschrittenem Jahrgang, so dass sie für den Geburtsjahrgang 1961 bei Vollendung des 66. Lebensjahres liegt; für die Geburts- jahrgänge ab 1962 bis einschließlich 1967 erhöht sie sich um je zwei Monate je fortgeschrittenem Jahrgang, so dass sie ab dem Geburtsjahrgang 1967 bei Vollendung des 67. Lebensjahres liegt. b) In § 19 Abs. 1 wird Satz 5 wie folgt neu gefasst: Für die Geburtsjahrgänge ab 1950 erhöht sich die vorge- zogene Altersgrenze, und zwar für die Geburtsjahrgänge 1950 bis einschließlich 1961 um einen Monat je fortge- schrittenem Jahrgang, so dass sie für den Geburtsjahrgang 1961 bei Vollendung des 61. Lebensjahres liegt; für die Geburtsjahrgänge ab 1962 bis einschließlich 1967 erhöht sie sich um je zwei Monate je fortgeschrittenem Jahrgang, so dass sie ab dem Geburtsjahrgang 1967 bei Vollendung des 62. Lebensjahres liegt. Begründung: Die Änderung dient der Klarstellung: Die bisherige Regelung ist von Teilnehmern wiederholt dahingehend missverstanden worden, dass die Altersgrenze nicht für jeden Jahrgang ab dem Geburtsjahrgang ab 1950 um jeweils einen Monat, sondern insgesamt nur um einen Monat und für die Geburtsjahrgänge ab 1962 ebenfalls nur um zwei Monate verschiebt. Durch die Neuregelung zur Altersgrenze und zur vorgezogenen Altersgrenze mit den Beispielen, wie die Altersgrenze für die Jahrgänge 1961 bzw. 1967 liegt, ist jeder Zweifel ausgeräumt. Gleiches gilt für die vorgezogene Altersgrenze, die in Satz 5 geregelt ist. Dort ist außerdem ein redaktioneller Fehler (Altersrente statt Altersgrenze) zu beseitigen. 5. Erhöhung der Verlustrücklage In § 24 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt geändert: Ergibt sich aus dem Rechnungsabschluss ein Überschuss, so sind mindestens fünf v. H. davon einer Verlustrücklage zuzuweisen, bis diese mindestens sechs v. H. der Deckungs- rückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Begründung: Die Verlustrücklage sichert die Deckungsrückstellung des Versorgungswerks, aus der die Renten erbracht werden, gegen Schwankungen im Vermögen der Versorgungs- anstalt ab. Angesichts geringer Renditen bei festverzins- lichen Wertpapieren muss die Versorgungsanstalt auch in andere Vermögenswerte investieren. Bei der Risiko- vorsorge orientiert sich die Versorgungsanstalt an den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Ver- sorgungswerke (ABV). Die Satzungsänderungen treten zum 01.01.2020 in Kraft. Mainz, den 13.01.2020 Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Dr. Gert Beger - Der Präsident - Mehr unter: www.varlp.de | 91

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