Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04

zm 110, Nr. 4, 16.2.2020, (320) Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts Die Satzung der Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.01.2019 wird wie folgt geändert: 1. Änderung zu § 22 Abs. 5 und zu § 19 Abs. 7 der Satzung a) An § 22 Abs. 5 wird am Ende von Buchstabe b) der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Rege- lung als Kleinbuchstabe c) angefügt: c) für den verstorbenen Teilnehmer eine Anwartschaft nach § 13 Abs. 2 S. 2 bestand, außer wenn die Ehe des verwitweten Ehepartners bereits in der Zeit der Teil- nahme bestanden hat oder wenn die Kinder vor oder während der Zeit der Teilnahme geboren sind; hierbei wird die Hinterbliebenenrente auf den Anteil gekürzt, der dem Verhältnis der Teilnehmerjahre zu der Gesamtzeit vom Eintritt in die Versorgungsanstalt bis zum Erreichen der Altersgrenze entspricht. Dies gilt auch für Lebenspartnerinnen und -partner. b) § 19 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst: (7) Für Teilnehmer, die ein Anwartschaftsrecht nach § 13 Abs. 2 S. 2 der Satzung erwerben, werden bei der Berechnung der Gesamtleistungszahl lediglich die tatsächlich geleisteten Abgaben zugrunde gelegt. Es besteht in diesem Fall kein weitergehender Anspruch auf Versorgungsleistungen. § 22 Abs. 5 c) bleibt unbe- rührt. Begründung: Bislang ist in § 19 Abs. 7 eine Regelung zur Hinterbliebenen- rente enthalten, die systematisch in § 22 untergebracht werden sollte, der sich mit der Hinterbliebenenrente be- fasst. Dadurch wird die Regelung leichter lesbar. In § 19 Abs. 7 geht es um Rentenansprüche von Teil- nehmern, die nach dem Ende der Pflichtteilnahme keinen Antrag auf freiwillige Teilnahme gestellt haben, so dass nach § 13 Abs. 2 S. 2 der Satzung eine Anwart- schaft für die bisherigen Zahlungen gebildet wird. Solche Teilnehmer haben nur einen Anspruch auf Altersrente entsprechend dieser Anwartschaft. Aus- nahmsweise wird beim Tod eines solchen Teilnehmers aber eine Hinterbliebenenrente gezahlt, wenn zur Zeit der Teilnahme die Ehe schon bestand. Ferner bestimmt die Satzung derzeit, dass Hinterbliebenenrente gezahlt wird, wenn Kinder während der Ehe und der Zeit der Teilnahme geboren werden. Die Waisenrente wird nach derzeitiger Regelung gekürzt, die Hinterbliebenenrente aber nicht, während eine Kürzung für Lebenspartner eingreifen soll. Zu a): Mit der hier vorgeschlagenen Änderung soll ein redak- tioneller Fehler berichtigt werden: Die Hinterbliebenen- rente wird als Waisenrente immer dann gezahlt, wenn Kinder während der Zeit der Teilnahme geboren sind (unabhängig davon, ob eine Ehe während der Zeit der Teilnahme bestand – daher heißt es jetzt „ oder wenn die Kinder vor oder während der Zeit der Teilnahme geboren sind). Zu b) In § 19 Abs. 7 wird vorsichtshalber auf § 22 Abs. 5 c) ver- wiesen, da nun dort die Regelung zur Hinterbliebenen- versorgung geregelt ist. 2. Ruhen der Abgabepflicht und Berechnung der Durchschnitts- leistungszahl An § 17 Abs. 8 wird folgender Satz 3 angefügt: Zeiten, in denen die Beitragspflicht nach § 17 Abs. 5 Nr. 1 ruht, werden bei der Berechnung der Durchschnitts- leistungszahl nicht berücksichtigt. Begründung: § 17 Abs. 5 Nr. 1 der Satzung bestimmt, dass die Abgabe- pflicht unter bestimmten Voraussetzungen ruht. In § 17 Abs. 8 der Satzung ist geregelt, dass sich die Durch- schnittsleistungszahl, die für die Berechnung der Renten nach § 19 Abs. 4 mit maßgeblich ist, aus dem Quotien- ten der Gesamtleistungszahl (Summe aller geleisteten Beiträge) und der Beitragsjahre ergibt. Unklar ist, ob bei 90 | BEKANNTMACHUNGEN

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