Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

zm 110, Nr. 6, 16.3.2020, (613) 2. VERGÜTUNG UND ABRECHNUNG DER ZAHNÄRZTLICHEN LEISTUNGEN 2.1 Die zahnärztliche Vergütung – einschließlich der Vergütung für kieferorthopädische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – erfolgt auf der Grundlage der Gebührentarife der Angestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte. 1) Der Punktwert für zahnärztliche Leis- tungen wird zwischen der KZBV und den Spitzen- verbänden der Unfallversicherung vereinbart. Ab dem 01.01.2020 wird bundesweit ein Punktwert von Euro 1,32 zugrunde gelegt. Die zahnärztliche Vergütung für die prothetische Behandlung erfolgt nach dem als Anlage 4 beige- fügten Gebührenverzeichnis. Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leis- tungen vorgesehenen Gebühren können als Aus- lagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leis- tungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht mit den Gebühren abgegolten sind. Die mit den Angestellten-Ersatzkassen vereinbarten Ver- gütungen für zahntechnische Leistungen finden Anwendung. 2.2 Sollte es sich in begründeten Fällen (besondere Schwierigkeiten in der Durchführung der prothe- tischen Versorgung) ergeben, dass hinsichtlich des Honorars von der unter 2.1 genannten Gebühren- regelung abgewichen werden muss, ist zwischen dem zuständigen Unfallversicherungsträger und dem Zahnarzt vor Einleitung der Behandlung eine Honorarabsprache zu treffen. Entsprechendes gilt für das zahnärztliche Honorar bei den Leistungen, die zur Heilbehandlung gem. § 26 Abs. 2 SGB VII gehören, aber nicht Bestand- teil der Gebührenregelungen nach Ziffer 2.1 sind. 2.3 Ärztliche Leistungen von Mund-, Kiefer-, Gesichts- chirurgen werden nach der UV-GOÄ in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet, wenn der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg als Vertragsarzt zugelassen und damit am Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger beteiligt ist. Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA findet insoweit keine Anwendung. 2.4 Wünscht der Unfallverletzte private Behandlung, so besteht für den Zahnarzt gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Anspruch auf Honorierung nur in der Höhe, wie sie diese Ver- einbarung vorsieht. 2.5 Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung von Unfallfolgen oder von Berufskrankheitsfolgen rechnet der Zahnarzt direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger ab. Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Personaldaten des Unfallverletzten, 2. den Unfalltag, 3. den Unfallbetrieb (Bezeichnung bzw. Name und Anschrift des Arbeitgebers, der Kindertageseinrichtung, der Schule oder Hochschule; handelt es sich um den Arbeitsunfall einer Pflegeperson, so ist als Unfallbetrieb der/die Pflege- bedürftige anzugeben.), 4. das Datum der Erbringung der Leistung, 5. die Gebührennummer nach den Gebührentarifen der Angestellten- Ersatzkassen für Zahnärzte bzw. des Gebührenverzeichnisses für die prothetische Behandlung (s. Anlage 4), 6. den Betrag für die Material- und Laboratoriums- kosten bzw. der baren Auslagen, 7. den Gesamtrechnungsbetrag. 2.6 Die Zahlung des Unfallversicherungsträgers erfolgt unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungseingang. Besteht im Hinblick auf die Rechnungssumme noch Klärungsbedarf unter den Beteiligten, teilt der Unfallversicherungsträger dies dem Zahnarzt mit. Der unstreitige Betrag wird innerhalb der Zahlungsfrist von Satz 1 ausgezahlt, sofern er nicht weniger als 200 EUR beträgt. 3. KÜNDIGUNG UND INKRAFTTRETEN 3.1 DasAbkommenkannmit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres, die Höhe der Vergütung (2.1) mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2020. 3.2 Das Abkommen tritt am 01.01.2020 in Kraft. 1) Protokollnotiz zu Nr. 2.1 des Abkommens: In Abweichung von Nr. 3 der allgemeinen Bestimmungen des BEMA ver- ständigen sich die Vertragsparteien auf eine vorläufige Festsetzung des Divisors bei der Erbringung von GOÄ-Leistungen auf Basis des Unfall- versicherungsabkommens auf 10 zu 1, dies jedoch nur vorbehaltlich von Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis. Sollte es bei der praktischen Anwendung zu Umsetzungsschwierigkeiten kommen, verständigen sich die Vertragsparteien auf eine neue Regelung. Berlin, Kassel, Köln, den 11.02.2020 Anlagen: 1. Bericht Zahnschaden 2. Heil- und Kostenplan (wird nicht beigelegt) 3. – nicht besetzt – 4. Gebührenverzeichnis | 103

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