Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 06

zm 110, Nr. 6, 16.3.2020, (612) Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Glinkastraße 40, 10117 Berlin, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) Weißensteinstraße 70–72, 34131 Kassel und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) Universitätsstraße 73, 50931 Köln über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom 1. Januar 2020 PRÄAMBEL Die Unfallversicherungsträger haben nach § 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berück- sichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bes- sern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Hierzu schließen die Vertragspartner gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII das nachfolgende Abkommen: 1. DURCHFÜHRUNG DER ZAHNÄRZTLICHEN BEHANDLUNG 1.1 Die zahnärztliche Behandlung (konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Leistungen) ist vom Unfallversicherungsträger zu gewähren. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit erstattet der Zahnarzt auf Anfor- derung des Unfallversicherungsträgers gem. § 201 SGB VII unter Verwendung des Musters der Anlage 1 einen „Bericht Zahnschaden“. Für diesen Bericht erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von Euro 21,42 zzgl. der Portokosten. 1.2 Die prothetische Behandlung (Zahnersatz und Zahn kronen) von Unfallverletzten und Berufs- erkrankten und die damit unmittelbar zusammen- hängenden Leistungen sind vom Unfallversicherungs- träger als Sachleistung zu gewähren. Bei der prothetischen Versorgung von Unfallver- letzten und Berufserkrankten stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Anlage 2) auf, wie er im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart ist. Der ausgefüllte Heil- und Kostenplan ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger wegen der Kostenübernahmeerklärung zuzuleiten. Der Unfallversicherungsträger gibt den Heil- und Kostenplan mit einem Vermerk über die Höhe der zu übernehmenden Kosten an den Zahnarzt zurück. Der Zahnarzt erstattet auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers unter Verwendung des Musters der Anlage 1 einen „Bericht Zahn- schaden“ (vgl. 1.1). 1.3 Inden Fällen, indenendie prothetische Versorgung sowohl unfallbedingte als auch unfallunabhängige Schäden betrifft und der Unfallverletzte/Berufs- erkrankte Mitglied einer gesetzlichen Kranken- kasse ist, teilt der Unfallversicherungsträger dem Zahnarzt mit, in welcher Höhe er Kosten über- nimmt. Die Krankenkasse erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung unter Beifügung des Heil- und Kostenplanes. 1.4 Für dieErstattungder nachderUnfallversicherungs- Anzeigenverordnung (UV-AV) vorgesehenen Berufskrankheitenanzeige erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von Euro 17,44 . 102 | BEKANNTMACHUNGEN

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