Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 09

zm 110, Nr. 9, 1.5.2020, (934) Foto: AdobeStock_megaflopp ELEKTRONISCHE PATIENTENAKTE Mehr Informationen dank digitaler Akte Benötigt der Zahnarzt Informationen zur Vorgeschichte seines Patienten, ist er bislang weitestgehend auf dessen Angaben angewiesen. Ab 2021 soll sich das ändern: Dann soll die Komminikation zwischen Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus und Patient mit der elektronischen Patientenakte (ePA) auf neue Füße gestellt werden. W elche Vorerkrankungen hat mein Patient? Welche Medi- kation bekommt er verord- net, welche Vorbehandlungen sind durchgeführt worden? Liegen diagnos- tische Hilfsmittel wie Laborwerte oder Röntgenbilder vor? Das sind nur einige Fragen, die sich Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihrer Praxis im Zuge der Anamnese und Behandlungsplanung stellen. Bisher lagen diese Informatio- nen allein in den Karteien und Doku- mentationen der jeweiligen Praxen und Krankenhäuser vor. An diese Informationen kommt die Zahnarztpraxis daher aktuell nur über die nicht immer vollständigen und medizinisch belastbaren Angaben des Patienten oder eben durch die Einho- lung entsprechender Dokumente bei den Kollegen. Weil diese Daten oft nicht direkt abrufbar sind, müssen di- agnostische Maßnahmen und Behand- lungen mitunter wiederholt oder sogar verschoben werden. Die ePA soll hier Abhilfe schaffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, ihren Versicherten ab dem 1. Januar 2021 eine ePA anzu- bieten. Auch die Arzt- und Zahnarzt- praxen müssen die erforderlichen Komponenten und Dienste zum Zu- griff auf die ePA gegenüber den zustän- digen KVen beziehungsweise KZVen bis zum 30. Juni 2021 nachweisen, sonst droht eine Sanktion, bis der Nachweis erbracht ist, bei den Zahn- ärzten sind das pauschal 1 Prozent auf die vertragszahnärztlichen Honorare. Für die Versicherten selbst ist die ePA eine freiwillige Anwendung. WAS IST DIE EPA KONKRET? Die ePA ist eine vom Versicherten ge- führte Dokumentensammlung. Mit der ePA kann er einzelnen medizini- schen Einrichtungen – Zahnarzt- und Arztpraxen, Krankenhäusern sowie Apotheken – Zugriff auf die dort gespeicherten Dokumente erteilen, die dann wiederum Dokumente in die ePA einstellen oder löschen können. Eine Zahnarztpraxis kann sich beispielswei- se das letzte vom Hausarzt erstellte Blutbild des Patienten für die Planung eines chirurgischen Eingriffs aus der ePA herunterladen und als Kopie in der Patientenkartei für die eigene Dokumentationspflicht speichern – et- wa im Praxisverwaltungssystem. Wird das Dokument später aus der ePA gelöscht, schlägt das nicht auf diese Kopie durch. Sie bleibt in jedem Fall für die Dokumentationspflicht der Praxis, unter Einhaltung der Aufbe- wahrungs- und Löschfristen, erhalten. Behandlungsmaßnahmen und Rönt- gendokumentationen, die in der Zahnarztpraxis durchgeführt wurden, können auf Wunsch des Patienten in die ePA eingestellt werden. Dadurch wird auch eine indirekte Kommunika- tion zwischen den Behandelnden ermöglicht. Außerdem kann der Versi- cherte selbst Dokumente in die ePA einstellen und löschen. Die ePA als di- gitale Akte liegt also in der Hoheit des Patienten, der sie gemeinsam mit seinen Ärzten und Zahnärzten nutzt. Auch die Krankenkasse kann, wenn der Versicherte es erlaubt, Dokumente in die ePA einstellen, hat jedoch keinerlei Lesezugriff. SICHERHEIT GEHT VOR! Das Sicherheitskonzept der ePA beruht auf höchsten Niveaus und wurde von der gematik in enger Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt. 68 | POLITIK

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