Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

zm 110, Nr. 22, 16.11.2020, (2217) 21. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderung der Anlage 1 zum BMV-Z (Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung) sowie Änderung der Anlage 8a zum BMV-Z (Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung – DTA-Vertrag) hier: Kennzeichnung Amalgam i. R. d. Abrechnung; Redaktionelle Anpassungen Artikel 1 Änderung der Anlage 1 BMV-Z I. Ziffer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen erfolgt im Wege elektronischer Datenüber- tragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.“ II. In den Ziffern 2.2, 3.2.1, 3.2.3, 4.3.1, 5.2.1 und 6.2.1 wird jeweils das Wort „grundsätzlich“ gestrichen. III. In den Ziffern 2.2, 3.2.3, 5.2.1 und 6.2.1 wird jeweils das Wort „Datenübermittlung“ durch das Wort „Datenübertragung“ ersetzt. IV. Ziffer 2.4.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei Füllungen nach den Nrn. 13 a bis h ist die Füllungslage zu übermitteln. V. In Ziffer 2.4.4 wird folgender Satz 4 angefügt: „Amalgamfüllungen werden zusätzlich mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet.“ Artikel 2 Änderung der Anlage 8a BMV-Z I. § 2 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 10 wird wie folgt gefasst: „Abgerechnete Gebührennummern des BEMA, der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges, bei Füllungen einschließlich der Angabe der Füllungslage (Amalgamfüllungen werden zusätzlich mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet), gesondert abrechenbare Kosten einschließlich Art der Kosten je Behandlungsfall“ II. § 4 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 12 wird wie folgt gefasst: „Begleitleistungen bzw. Einzelmaßnahmen außerhalb der KFO-Behandlung (abgerechnete Gebührennummern für konservierend- chirurgische Leistungen einschließlich FU/IP des BEMA/der GOÄ einschließlich des Tages der Behandlung und ggf. des Zahnbezuges, bei Füllungen einschließlich der Angabe der Füllungslage und ggf. der Kennzeichnung als Amalgamfüllung, gesondert abrechenbare Kosten einschließlich Art der Kosten)“ Artikel 3 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft. Köln, Berlin 26.10.2020 BEKANNTMACHUNGEN | 83

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