Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 1-2

zm 111, Nr. 01-02, 16.1.2021, (76) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Folgevereinbarung zur Befristeten Vereinbarung über die Ausstattung der Vertragszahnärzte mit zentral beschaffter Schutzausrüstung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) Präambel Die Bundesmantelvertragspartner stellen sich ihrer ge- meinsamen Verantwortung für die ambulante ver- tragszahnärztliche Versorgung der Versicherten in Deutschland vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Krisensituation im Zusammenhang mit dem Aus- bruch des Coronavirus (SARS-CoV-2). Die nachfolgende Vereinbarung regelt die Ausstattung der Vertragszahnärzte mit zentral beschaffter Schutz- ausrüstung für unaufschiebbare zahnärztliche Be- handlungen von Versicherten in Deutschland, die von einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS- CoV-2) betroffen sind oder bei denen ein Verdacht hierfür besteht. Die Vertragspartner gehen zwar grundsätzlich davon aus, dass solche Behandlungen vorrangig in speziell dafür ausgerüsteten Behand- lungszentren, wie z. B. Universitäts-Zahnkliniken oder Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie- Abteilung, stattfinden und die Versorgung in der Ver- tragszahnarztpraxis eine Ausnahme darstellen sollte. Bei nicht ausreichender Verfügbarkeit geeigneter Kli- niken ist die Einrichtung sogenannter Schwerpunkt- praxen sinnvoll, die sich der zahnärztlichen Behand- lung der betroffenen Versichertengruppen vorrangig annehmen. Die jeweilige Situation vor Ort ist bei der Ermittlung des Bedarfs nach § 3 dieser Vereinbarung entsprechend zu berücksichtigen. Die Schutzausrüstung für die zahnärztliche Versor- gung im o. g. Sinne in den Schwerpunktpraxen wird durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung be- schafft. Hiervon umfasst sind auch Produkte, die grundsätz- lich als Praxisbedarf von den Vertragszahnärzten in den Schwerpunktpraxen selbst zu beschaffen und zu finanzieren sind und in den Gebührenordnungs- positionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA) berücksichtigt sind. Mit Blick auf die durch das Coronavirus geschaffene besondere Situation regelt die vorliegende Vereinba- rung als Bestandteil des Bundesmantelvertrages für die vertragszahnärztliche Versorgung (BMV-Z) ein beson- deres Verfahren für die Beschaffung von in dieser Ver- einbarung definierter Schutzausrüstung durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, für die Ver- teilung dieser Schutzausrüstung an die Vertragszahn- ärzte sowie für die Abrechnung und Finanzierung der so bezogenen Schutzausrüstung. In Anlehnung an und in Ergänzung von bestehenden Verfahren zum Sprechstundenbedarf auf gesamt- vertraglicher Grundlage sieht die Vereinbarung vor, dass Schutzausrüstung nach einer Bedarfsermittlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Einverneh- men mit den Verbänden der Krankenkassen über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung beschafft wird. Die in der Vereinbarung beschriebene Form der Bedarfsermittlung dient der Verfahrenserleichterung und -beschleunigung in der bestehenden Sondersitua- tion. Die Kosten für die beschaffte Schutzausrüstung werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung von den Krankenkassen übernommen. Die nachstehenden Regelungen ergänzen insoweit die auf Gesamtvertragsebene vereinbarten Sprechstunden- bedarfsvereinbarungen. §1 Anwendungsbereich (1) Die Vereinbarung gilt für die Ausstattung von an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilneh- menden Leistungserbringern nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V (nachfolgend Vertragszahnärzte) mit von der Kassenzahnärztlichen Bundesverei- nigung beschaffter Schutzausrüstung im Sinne von § 2. (2) Die Vereinbarung umfasst ausschließlich die notwendige Schutzausrüstung für die Behand- lung in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Patienten durch Vertragszahnärzte. §2 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist folgende von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zentral beschaffte Schutzausrüstung, soweit diese im 78 | BEKANNTMACHUNGEN

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