Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 1-2

zm 111, Nr. 01-02, 16.1.2021, (77) Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erfor- derlich ist und angewendet wird: \ Schutzanzüge und FFP2 Masken, soweit für die ver- tragszahnärztliche Versorgung zwingend benötigt \ FFP3 Masken \ Einmalschutzkittel \ Schutzbrillen \ Handschuhe und Mund-Nasen-Schutz (OP-Masken), soweit am Markt nicht verfügbar Der Gegenstand der Schutzausrüstung nach dieser Vereinbarung wird durch die Vertragspartner kontinu- ierlich überprüft und, sofern erforderlich, unverzüg- lich an die aktuellen Erfordernisse und Gegebenheiten angepasst. §3 Ermittlung des Bedarfs (1) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ermittelt den voraussichtlichen Bedarf an Schutzausrüstung in den Schwerpunktpraxen gemäß § 2 für die vertrags- zahnärztliche Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten im jeweiligen KZV-Bezirk zunächst für den Zeitraum eines Monats und begründet diesen. Die Kassen- zahnärztliche Vereinigung stellt im Anschluss das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen her. (2) Bei der Bedarfsermittlung nach Absatz 1 ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband geben hierzu für Lieferungen ab dem 2. April 2020 eine gemeinsame Empfeh- lung ab, beispielsweise unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl, der COVID-19-Fallzahlen, der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts zu COVID-19. Bei der Ermittlung des Bedarfs für die Folgemonate sind insbesondere auch die Erfahrungen aus dem jeweiligen Vormonat zu berücksichtigen. (3) Der nach Absatz 1 ermittelte Bedarf wird von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung an die Kassen- zahnärztliche Bundesvereinigung gemeldet. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führt Bestellungen der Kassenzahnärztlichen Vereini- gungen zusammen. Der GKV-Spitzenverband wird zeitgleich nachrichtlich in Kenntnis gesetzt. §4 Lieferung der Schutzausrüstung (1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung infor- miert den GKV-Spitzenverband über die Lieferung und den Umfang der selbst beschafften Ware und prüft, ob die gelieferte Menge der Bestellung und der gestellten Rechnung entspricht. (2) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellt die beschaffte Schutzausrüstung den Kassenzahn- ärztlichen Vereinigungen zur Verfügung, die diese den Vertragszahnärzten im Rahmen ihres Sicher- stellungsauftrages zur Verfügung stellen. Dabei wird eine sach- und bedarfsgerechte Verteilung sichergestellt. (3) Eine Lagerhaltung durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ist nur zulässig, soweit dies für die sach- und bedarfsgerechte Abgabe der gelieferten Schutzausrüstung an die Vertragszahnärzte not- wendig ist. §5 Abrechnung und Finanzierung (1) Die Kosten für die Ausstattung der Vertragszahn- ärzte mit Schutzausrüstung nach dieser Vereinba- rung werden von den Krankenkassen übernom- men. Hierzu bestimmen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen eine rech- nungsbegleichende Stelle. Die Stelle nach Satz 2 erhält von der Kassenzahnärztlichen Bundes- vereinigung eine für den jeweiligen KZV-Bereich quotierte Rechnung für Lieferungen nach § 4. Die Stelle ist für den Ausgleich dieser Rechnungen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Bundes- vereinigung zuständig. Vor Ausgleich der Rech- nung prüft die rechnungsbegleichende Stelle die Rechnung auf Plausibilität im Abgleich mit dem gemäß § 3 Abs. 1 abgestimmten Bedarf. (2) Die für die Finanzierung der Schutzausrüstung nach dieser Vereinbarung erforderlichen Mittel werden von den Krankenkassen derselben Kassen- art mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständig- keitsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung aufgebracht. Soweit die Verbände der Krankenkas- sen keine abweichende Regelung treffen, finden die jeweiligen auf der Gesamtvertragsebene getrof- fenen Vereinbarungen zum Sprechstundenbedarf Anwendung. §6 Inkrafttreten, Befristung Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie endet, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf, wenn der Deutsche Bundestag festge- stellt hat, dass eine epidemische Lage gemäß § 5 Abs. 1 des IfSG von nationaler Tragweite nicht länger besteht, spätestens am 31. März 2021. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob eine Ver- längerung erforderlich ist. Protokollnotiz : Mit dieser Vereinbarung wird die auf den 30. September 2020 befristete Vorläufervereinbarung bis zum 31. März 2021 verlängert. Die Verlängerung der Vereinbarung dient dem Zweck, dass bei einer unvorhersehbaren Steigerung der Infektionszahlen flexibel und zeitnah auf die Ausstattung der Schwerpunktpraxen durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung im Sinne dieser Vereinbarung nach Ab- sprache mit dem GKV-Spitzenverband reagiert werden kann. Köln/Berlin, den 30.11.2020 BEKANNTMACHUNGEN | 79

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