Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 1-2

zm 111, Nr. 01-02, 16.1.2021, (78) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin – andererseits – treffen zur Anpassung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V bei Zahnersatz und Zahnkronen für das Jahr 2021 die folgende Vereinbarung: 1. Der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen wird für das Jahr 2021 um 2,53 % erhöht. Aus- gangsbasis für die Vereinbarung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2021 ist der Punktwert von 0,9576 Euro des Jahres 2020. 2. Es wird ein Punktwert für das Jahr 2021 in Höhe von 0,9818 Euro vereinbart. 3. Der Punktwert in Höhe von 0,9818 Euro ist bei allen Heil- und Kostenplänen anzusetzen, die ab dem 01.01.2021 ausgestellt werden. Köln, Berlin, den 30.11.2020 22. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzen- verband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderungen der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung (Anlage 11 zum BMV-Z), zuletzt geändert am 15.01.2020, in Kraft getreten am 01.01.2020, und der Pauschalen-Vereinbarung (Anlage 11a BMV-Z), zuletzt geändert am 15.01.2020, in Kraft getreten am 01.01.2020 Artikel 1 Änderung der Anlage 11 zum BMV-Z I. Der Titel der Anlage 11 wird wie folgt gefasst: Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzie- rung der Maßnahmen nach § 378 SGB V (GFinV) II. Die Präambel wird wie folgt gefasst: Präambel 1 Mit der Vorschrift des § 378 SGB V werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ermäch- tigt, in den Bundesmantelverträgen das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach § 376 Satz 1 SGB V zu regeln. 2 Zum Ausgleich der Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematik- infrastruktur sowie der Kosten, die den Leistungs- erbringern im laufenden Betrieb der Telematik- infrastruktur entstehen, erhalten die anspruchsbe- rechtigten Zahnärzte und Einrichtungen Erstattun- gen von den Krankenkassen. 3 Die Regelungen die- ser Grundsatzfinanzierungsvereinbarung sowie die Höhe der Pauschalen in den Anlagen 11a und 11d sind bundesweit verbindlich. III. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 Der Vertragsgegenstand umfasst das Versicher- tenstammdaten-Management (VSDM), das Sichere Internet, die elektronische Patienten- akte (ePA) gem. § 334 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, den elektronischen Medikationsplan (eMP) gem. § 334 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, das Notfalldaten- management (NFDM) gem. § 334 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, die elektronische Verordnung (E-Rezept) gem. § 334 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) und die sichere Kommunikation im Medizinwesen (KIM) gem. § 311 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 SGB V. 2 Da das 80 | BEKANNTMACHUNGEN

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