Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm 111, Nr. 3, 1.2.2021, (193) 2.2 Die KZVen übermitteln dem zuständigen Rechen- zentrum spätestens bis zum 1. des ersten Quar- talsmonats die geltenden Vergütungen (Punkt- werte/Verrechnungspunktwerte) für das zurück- liegende Quartal. Das zuständige Rechenzen- trum unterhält eine internetbasierte Portal- anwendung, auf welcher die KZVen ihre Punkt- werte erfassen oder in Form einer Punktwert- schnittstelle im Format XML importieren. Das zuständige Rechenzentrum als Betreiber der Portalanwendung ist für die Richtigkeit der gemeldeten Punktwerte nicht verantwortlich. Darüber hinaus bietet die Portalanwendung die Möglichkeit, alle Punktwerte der KZVen im For- mat XML zu exportieren. 2.3 Die KZV am Sitz des Vertragszahnarztes über- sendet die Zahlungsforderungen spätestens an dem in der Beschreibung des Arbeitsablaufs festgelegten Termin an das zuständige Rechen- zentrum. Abrechnungsfälle aus Vorquartalen sind in die Abrechnung des laufenden Quartals einzubeziehen. 2.4 Die KZV am Sitz der Krankenkasse ermittelt die Vergütungshöhe nach Maßgabe des für die je- weilige Krankenkasse geltenden Gesamtvertrags. Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den für den Vertragszahnarzt- sitz geltenden Gesamtverträgen. 2.5 Die KZV am Sitz der Krankenkasse teilt der KZV am Sitz des Vertragszahnarztes bis zum 20. des dritten Quartalsmonats den Gesamtwert der Quartalsabrechnung unter Zugrundelegung des für die KZV am Sitz der Krankenkasse geltenden Punktwerts/Verrechnungspunktwerts mit. 2.6 Die KZV am Sitz des Vertragszahnarztes kann die Honorarverteilung an ihre Zahnärzte abweichend von der für die Fremdkassen geltenden Vergütung vornehmen. 2.7 Übersteigt die Verbindlichkeit einer KZV im ab- gelaufenen Geschäftsjahr (Abrechnungsquartale IV. bis III.) die Forderung gegenüber einer anderen KZV um mehr als EUR 100.000,-, so sind im folgenden Jahr monatliche Abschlags- zahlungen, jeweils bis zum 25. für den voraus- gegangenen Monat, zu leisten. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen beträgt 7 v.H. des Unterschiedsbetrags. 2.8 Der endgültige Zahlungsausgleich ist bis zum 15. des ersten Monats des nächstfolgenden Quartals durchzuführen. Die gegenseitigen Verbindlichkeiten sind in voller Höhe zu über- weisen, ggf. um Kürzung der geleisteten Ab- schlagszahlungen. 2.9 Für die Fremdkassenabrechnung (Forderungen) und für die Fremdzahnarztabrechnung (Ver- bindlichkeiten) sind getrennte Konten zu führen. 3. Behandlung von Verletzungen und Erkran- kungen des Gesichtsschädels (BEMA Teil 2) und systematische Behandlung von Paro- dontopathien (BEMA Teil 4) 3.1 Für die Fremdkassenabrechnung von Leistungen nach Teil 2 und Teil 4 des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) gelten die Bestimmungen von 2.4, 2.6 und 2.9 entsprechend. Außerdem gilt Folgendes: 3.2 Die KZV am Sitz der Krankenkasse hat die Fremd- kassenabrechnung in ihre nächstmögliche Ab- rechnung einzubeziehen. Die Überweisung der angeforderten Beträge hat gleichzeitig mit der Zahlung an die eigenen Zahnärzte zu erfolgen. 3.3 Der endgültige Zahlungsausgleich ist bis zum 15. des nächstfolgenden Monats durchzuführen. Die gegenseitigen Verbindlichkeiten sind in vol- ler Höhe zu überweisen, ggf. um Kürzung der geleisteten Abschlagszahlungen. 4. Kieferorthopädische Behandlung (BEMA Teil 3) 4.1 Für die Fremdkassenabrechnung von Leistungen nach Teil 3 des BEMA gelten die Bestimmungen von 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.9 entsprechend. Außerdem gilt Folgendes: 4.2 Die Höhe des zahnärztlichen Honorars errechnet sich nach Maßgabe des für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrags am Vertragszahnarzt- sitz. Auch im Übrigen finden die Bestimmungen des am Vertragszahnarztsitz geltenden Gesamt- vertrags Anwendung. 4.3 Die Bestimmung von 2.7 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Abrechnungssalden der konservierend-chirurgischen und der kiefer- orthopädischen Leistungen addiert werden. 5. Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (BEMA Teil 5) 5.1 Für die Fremdkassenabrechnung von Leistungen nach Teil 5 des BEMA gelten die Bestimmungen von 2.4 und 2.9 entsprechend. Außerdem gilt Folgendes: 5.2 Die KZV am Sitz der Krankenkasse hat die Fremdkassenabrechnung in ihre nächstmögliche Abrechnung einzubeziehen. Die Überweisung der angeforderten Beträge hat gleichzeitig mit der Zahlung an die eigenen Zahnärzte zu er- folgen. 5.3 Der endgültige Zahlungsausgleich ist bis zum 15. des nächstfolgenden Monats durchzuführen. Die gegenseitigen Verbindlichkeiten sind in vol- ler Höhe zu überweisen, ggf. um Kürzung der geleisteten Abschlagszahlungen. BEKANNTMACHUNGEN | 75

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