Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm 111, Nr. 3, 1.2.2021, (194) 6. Diese Neufassung der Regelung zur Fremdkassenab- rechnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Sie gilt für alle Abrechnungen, die ab 2021 (Monat 1/2021 und Quartal I/2021) zwischen den KZVen ausgegli- chen werden, und für alle Berichtigungen, die ab 2021 (Monat 1/2021 und Quartal I/2021) mit Wir- kung für die Fremdkassen festgesetzt und zwischen den KZVen ausgeglichen werden, unabhängig da- von, wann die zu berichtigenden Leistungen zur Abrechnung gekommen sind. Ergänzung zur Regelung der Fremdkassenabrechnung nach § 75 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Beschluss des Vorstandes der KZBV vom 16.12.2020) In Ergänzung zu der „Regelung der Fremdkassen- abrechnung nach § 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V“ beschließt der Vorstand der KZBV im Hinblick auf die gesetz- lichen Ausgabenvolumenbestimmungen nachstehende Regelung: Präambel Die Regelung der Fremdkassenabrechnung wird um Bestimmungen über ein Ausgleichsverfahren bei Aus- gabenvolumenüber- oder -unterschreitung für den Fall der Vereinbarung der Gesamtvergütung auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzel- leistungen sowie über das Verteilungsverfahren für den Fall der Vereinbarung der Gesamtvergütung als Festbetrag, nach einer Kopfpauschale oder nach einer Fallpauschale ergänzt. Diese Ergänzung zur Fremdkassenregelung findet keine Anwendung für nicht ausgabenvolumenrelevante Leistungen (wie z.B. Individualprophylaxe-Leistungen und Früherkennungsuntersuchungen und Versorgun- gen mit Zahnersatz und Zahnkronen). 1. Für das Ausgleichsverfahren gelten folgende Grundsätze: 1.1 Die Höhe der von der Krankenkasse zu zahlen- den Vergütung richtet sich auch für Fremdzahn- arzt-Leistungen der BBEMA Teile 1, 2 und 4 nach dem für die jeweilige Krankenkasse gelten- den Gesamtvertrag unter Berücksichtigung von § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB V, für Fremdzahnarzt- leistungen des BEMA Teils 3 nach dem für den Vertragszahnarztgeltenden Gesamtvertrag am Vertragszahnarztsitz. Ob bei Ausgabenvolumenüberschreitungen Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen gegen die für die Gesamtvergütung zuständige KZV bzw. bei Ausgabenvolumenunterschreitun- gen Nachforderungsansprüche der KZV gegen die jeweilige Krankenkasse bestehen, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesamtvertrag. 1.2 Der Honorarverteilungsmaßstab der zuständigen KZVen findet auf die übrigen KZVen keine Anwendung. 2. Für den Zahlungsausgleich gelten folgende Grundsätze: 2.1 Die Zahlungen im Rahmen der Fremdkassen- regelung erfolgen für alle Abrechnungszeiträume unter Vorbehalt. 2.2 Der für die jeweilige Krankenkasse – bei BEMA Teil 3 der am Sitz des Vertragszahnarztes bzw. bei KüBAGs der am Sitz der Wahl-KZV – geltende Punktwert wird für alle Abrechnungsquartale eines Jahres ungekürzt – unter Vorbehalt – ge- zahlt. Die Honorarforderungen werden nach der gel- tenden Fremdkassenregelung ermittelt, soweit diese Ergänzung nichts Abweichendes regelt. So- weit Gesamtverträge keinen Vertragspunktwert vorsehen, teilt die KZV am Sitz der Krankenkasse dem zuständigen Rechenzentrum den maßgeb- lichen Verrechnungspunktwert mit. 76 | BEKANNTMACHUNGEN

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