Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 5

Kunden. Eine Profillöschung auf Dauer war damit aber noch nicht erreicht, da jameda die Möglichkeit bleibt, dieses Element zu entfernen. Das gesamte Portal war zwischen- zeitlich ohnehin einem „Relaunch“ unterzogen worden, vielleicht auch, um weiteren Klagen zuvorzukommen. Anders nun das Oberlandesgericht: Von den 21 beanstan- deten Gestaltungselementen und „Features“ (wie zum Bei- spiel das Angebot, Interviews in einem „Experten-Ratgeber“ zu veröffentlichen) hielt das Gericht 14 für unzulässig. Der Portalbetreiber verhalte sich nicht neutral, wenn er zahlen- den Kunden ermögliche, das eigene Profil durch zusätzliche Informationen und Hilfestellungen des Portalbetreibers aufzuwerten, ohne gleichzeitig für den Nutzer deutlich zu machen, dass es sich insoweit um zahlungspflichtige An- gebote handelt. Zulässig sei aber dagegen die Einblendung einer Liste mit Ärzten zu speziellen Behandlungsgebieten und die Schaltung von Werbung für Drittunternehmen. Dass der Portalbetreiber die Profilgestaltung zwischenzeitlich in einigen Punkten geändert hat, hielt das OLG im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr für unschädlich. Auch wenn das Ziel der Kläger noch nicht vollständig er- reicht ist, stellt das Münchener Urteil einen bedeutsamen Schritt zur Sicherstellung der Transparenz auf Bewertungs- plattformen dar. Der Plattformbetreiber muss zumindest offenlegen, inwiefern seine Kunden bezahlte Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sie Daten von anderen Ärzten ohne Zustimmung nutzen wollen. Die Revision wurde zugelassen, da sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Daten für ungewollt angelegte Profile verwenden darf, für eine Vielzahl von Fällen stellt und die Entscheidung in mehreren Punkten von der Ent- scheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteile vom 14.11.2019, 15 U 89/19 und 126/19) abweicht. Die Urteile des OLG Köln, das deutlich zugunsten von jameda ausge- fallen war, stehen bereits zur Überprüfung beim BGH an und sollen im Juni in Karlsruhe verhandelt werden. Rechtsanwältin Dr. Frauke Schmid-Petersen, HÖCKER Rechtsanwälte, Köln Der QR-Code führt auf unseren Beitrag zu dem Urteil. Foto: privat zm 111, Nr. 5, 1.3.2021, (345) Meine Software sollte flexibel genug sein, um meine zahnärztliche Zukunft und Karriere zu managen. Genau das ist CGM Z1.PRO : anfangs umfassend funktional, später individuell erweiterbar.“ ZAHNARZTSOFTWARE CGM Z1.PRO – Meine Zukunft. Mein Weg. cgm-dentalsysteme.de CGMCOM-11612_DEN_0221_RRH POLITIK | 11

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