Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 9

In der Begründung heißt es: „Der Doktortitel belegt nach der Lebenserfahrung – auch aus Sicht der breiten Öffentlichkeit – in besonderem Maße die Fähigkeit des Inhabers zu eigen- ständigem wissenschaftlichem Arbeiten. Auch wenn das Thema der Dissertation aus dem Doktortitel selbst nicht er- sichtlich wird, kann die Öffentlichkeit davon ausgehen, dass die den Doktortitel führende Person sich mit einer umgrenz- ten Fragestellung aus dem Fachgebiet eingehend wissen- schaftlich befasst hat und die Tiefe der hierbei erlangten Kenntnisse über das im Rahmen eines Hochschulstudiums zu erwartende Maß hinausgehen.“ Im vorliegenden Fall komme entscheidend hinzu, dass der Doktortitel nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Namen, sondern mit der offensichtlich als künstliche Wort- schöpfung erkennbaren Firmenbezeichnung „Dr. Z“ ver- wendet werde. Der angesprochene Verkehr erwarte nicht, einen promovierten Zahnarzt anzutreffen, dessen Nachname mit Z beginne, sondern begreife „Dr. Z“ als Kürzel für die Gesamteinrichtung. Der durch den Zusatz „Dr.“ signalisierte Qualitätsanspruch könne nicht nur durch die Mitarbeit eines Zahnarztes mit Doktortitel eingelöst werden. LL Bundesgerichtshof Az.: I ZR 126/19 Urteil vom 11. Februar 2021 STATEMENT DER BAYERISCHEN LANDESZAHNÄRZTEKAMMER „Die Bayerische Landeszahnärztekammer begrüßt das BGH- Urteil. Der Patient muss sich darauf verlassen können, dass die Angaben, die ein MVZ-Betreiber macht, auch zutreffend sind. Das gilt sowohl für die Eigentümerstruktur als auch für die fachliche Qualifaktion der Ärzte. Patienten gehen davon aus, dass Praxen unabhängig von ihrer Rechtsform den Ärzten und Zahnärzten gehören, die dort tätig sind. Wenn ein MVZ mit einem Doktortitel im Namen wirbt, sollte zumindest der ärzt- liche Leiter am jeweiligen Standort tatsächlich promoviert sein. Wenn das nicht der Fall ist, muss darüber explizit informiert werden. Das ist aber nur ein erster Schritt in Richtung mehr Transparenz: Wir würden uns darüber hinaus ein MVZ-Register wünschen, aus dem auch die Eigentumsverhältnisse eindeutig hervorgehen. Wenn ein MVZ in Investorenhand ist, sollte der Patient das auch wissen. Gerade das MVZ, auf das sich das BGH-Urteil bezieht, firmiert unter einem reinen Fantasienamen, mit dem der Patient überhaupt nichts anfangen kann.“ Christian Berger, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer, 8. April 2021 Vorinstanzen: OLG Düsseldorf Az.: I-2 U 51/18 Urteil vom 23. Mai 2019 LG Düsseldorf Az.: 37 O 37/17 Urteil vom 29. März 2018 zm 111, Nr. 9, 1.5.2021, (779) POLITIK | 13 meridol ® med CHX 0,2%: Klinisch geprüfte Wirksamkeit 1 – für die Praxis und zu Hause Chlorhexidin-Therapie mit angenehm mildem Geschmack • Zur kurzzeitigen Keimzahlreduktion in der Mundhöhle • Milder Geschmack – für mehr Compliance • Neue 1-Liter-Flasche – ergiebig, praktisch, hygienisch meridol ® med CHX 0,2 % Lösung zur Anwendung in der Mundhöhle. Wirkstoff: Chlorhexidindigluconat- Lösung. Zusammensetzung: 100 ml Lösung enthalten 1,0617 g Chlorhexidindigluconat-Lösung, entsprechend 200 mg Chlorhexidin bis (D-gluconat), Sorbitol-Lösung 70 % (nicht kristallisierend), Glycerol, Propylenglycol, Macrogolglycerolhydroxystearat, Cetylpyridiniumchlorid, Citronensäure-Monohydrat, Pfefferminzöl, Patent- blau V (E 131), gereinigtes Wasser. Anwendungsgebiete: Zur zeitweiligen Keimzahlreduktion in der Mund- höhle, als temporäre adjuvante Therapie zur mechanischen Reinigung bei bakteriell bedingten Entzündungen der Gingiva und der Mundschleimhaut sowie nach parodontalchirurgischen Eingriffen, bei eingeschränkter Mundhygienefähigkeit. Gegenanzeigen: Bei Überempfindlichkeit gegenüber dem Wirkstoff oder einem der sonstigen Bestandteile des Arzneimittels, bei schlecht durchblutetem Gewebe, am Trommelfell, am Auge und in der Augenumgebung. Nebenwirkungen: Reversible Beeinträchtigung des Geschmacksempfindens, reversibles Taubheitsgefühl der Zunge, reversible Verfärbungen von Zahnhartgeweben, Restaurationen (Zahn- füllungen) und Zungenpapillen (Haarzunge). Selten treten Überempfindlichkeitsreaktionen auf. In Einzelfällen wurden auch schwerwiegende allergische Reaktionen bis hin zum anaphylaktischen Schock nach lokaler Anwendung von Chlorhexidin beschrieben. In Einzelfällen traten reversible desquamative Veränderungen der Mukosa und eine reversible Parotisschwellung auf. CP GABA GmbH, 20097 Hamburg. Stand: 02/2018 CHX 0,2% 1 Lorenz K. et al. J Clin Periodontol 2006;33:561– 567. NEU 1 L-Flasche Für mehr Informationen besuchen Sie www.cpgabaprofessional.de

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