Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 9

zm 111, Nr. 9, 1.5.2021, (801) Das Risiko einer SARS-CoV-2-Über- tragung in Innenräumen soll durch geeignete Lüftungsmaßnahmen redu- ziert werden. Technische Lüftung (Ventilatoren, RLT), permanente freie Lüftung oder Stoßlüftung in Interval- len von maximal 60 Minuten senken das Infektionsrisiko. Bei der freien Lüftung ist die Lüftungsdauer an die Witterungsbedingungen anzupassen. In Räumen mit hoher Belegung (Warte- zimmer, Sozialraum) soll intensiver gelüftet werden. \ Leitlinie: „Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol- übertragbaren Erregern“, Langfassung 2.0, 2021, AWMF-Registriernummer: 083–046, https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ ll/083–046.html MODIFIZIERTE EMPFEHLUNG / STATEMENT: MNS Für die zahnärztliche Behandlung von Patienten, für die kein Verdacht besteht, mit SARS-CoV-2 oder Tuberkulose infiziert zu sein, gilt: ▪ Bei der Behandlung soll das Behandlungsteam mindestens einen medizinischen MNS anlegen. Durch den ordnungsgemäßen Sitz des MNS (gute Anpassung im Nasenbereich und möglichst maximale seitliche Dichtigkeit) und die Einhaltung der Griffdisziplin wird die bestmögliche Barrierefunktion gewährleistet. ▪ Für das generelle Tragen einer FFP-2-/FFP-3- oder N95- Maske bei allen zahnärztlichen Tätigkeiten unter Einsatz wassergekühlter Instrumente liegen derzeit keine belastbaren Daten vor [Smith et al., 2016; Chu et al., 2020]. ▪ Masken mit Ausatemventil, Gebläsemasken und Masken mit ungefiltertem Luftaustritt sollen nicht verwendet werden, da kein Patientenschutz gewährleistet ist. Abstimmung: 17/0/0 (ja, nein, Enthaltung) Tab. 6, Quelle: Leitlinie [DGZMK, 2021] starker Konsens MODIFIZIERTE EMPFEHLUNG: PROTEKTIVE MAßNAHMEN ▪ Falls möglich, sollte die Anlage eines Kofferdams erfolgen. Literatur: [Day et al., 2006; Peng et al., 2020; Meng et al., 2020; Samaranayake et al., 1989; Ather et al., 2020] (Übernahme aus Version 1.0) ▪ Es soll die konsequente und hochvolumige Absaugung gewährleistet werden. Ebenfalls sollte auf eine durchmesseroptimierte Saugkanüle ( ≥ 10mm) geachtet werden. Sofern diese gewährleistet ist, haben zusätzliche Geräte zur Absaugung aktuell keine belastbare Evidenz. Literatur : [Day et al., 2006; Ather et al., 2020; Li et al., 2004; Samaranayake et al., 2004; Jacks, 2002; Graetz et al., 2014] (Übernahme aus Version 1.0) ▪ Auch bei Behandlungsmethoden, die ohne Assistenz realisiert werden, beispielsweise professionelle Zahnreinigungen, soll eine großvolumige Spraynebelabsaugung erfolgen. (Übernahme aus Version 1.0) ▪ Nach oder während Behandlungen, soll der Behandlungsraum gelüftet werden. Umluftdekontaminationsgeräte sind nur in den Räumen zu empfehlen, in denen über Fensterlüftung oder raumlufttechnische Anlagen mit Frischluft nicht gelüftet werden kann [Umweltbundesamt, 2020]. Literatur: [Meng et al., 2020] Abstimmung 14/0/1 (ja, nein, Enthaltung) ▪ Nahezu alle in der zahnärztlichen Praxis schnell rotierenden bzw. hoch oder höchst-frequent schwingenden Instrumente, bedürfen eines Kühlmediums. Ebenso bedingen Pulver-Wasser-Strahlgeräte einer Kombination aus Luft, Flüssigkeiten und Pulver zur Erzeugung des reinigenden Strahls, weshalb all diese Instrumente systemimmanent mit einer ausgeprägten Spraynebelbildung einhergehen. Deshalb sollte der Betrieb dieser bei begründeten Verdachtsfällen vermieden werden, s ofern dies klinisch möglich ist. Literatur: [Meng et al., 2020; Ather et al., 2020] (Übernahme aus Version 1.0) Tab. 7, Quelle: Leitlinie [DGZMK, 2021] starker Konsens Schutzwirkung von Gesichtsmasken Behandlungskautelen ZAHNMEDIZIN | 35

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