Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

für die Kindeswohlgefährdung be- stätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Dieses Wissen um den weiteren Fort- gang des Verfahrens, das bislang nicht gesetzlich geregelt war, ist für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Berufs- geheimnisträgern sicherlich wichtig und sehr zu begrüßen. BEDAUERLICH IST: DIE KZVEN SIND NICHT MIT IM BOOT Durch Artikel 3 des Kinder- und Jugendschutzgesetz sollen auch Änderungen im SGB V erfolgen. Demnach sollen KVen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertrags- ärzten mit Jugendämtern schließen, um die Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen im Rahmen von Früh- erkennungsuntersuchungen oder von Behandlungen Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung festgestellt wurden (§ 73c SGB V). Ich hätte mir gewünscht, dass diese Regelung auch Vertragszahnärzte und KZVen eingeschlossen hätte. Leider wurden diese beiden Parteien im Gesetzesentwurf explizit ausge- schlossen. EIN INDIKATOR: KARIÖSE UNVERSORGTE LÄSIONEN Seit dem 1. Juli 1999 sind zahn- ärztliche Kinder-Früherkennungs- untersuchungen ab dem 30. Lebens- monat bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres eingeführt. 20 Jahre später wurden diese auf gesetzlich versicherte Kleinkinder vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat ausgedehnt. Zahlreiche Studien konnten zeigen, dass Kinder im Vorschulalter besonders vulnerabel gegenüber Vernachlässigung und Misshandlung sind. Ebenfalls gilt als belegt, dass unversorgte kariöse Läsionen ein Indikator für Ver- nachlässigung sein können. Dem- entsprechend wurde dieses Kenn- zeichen für Vernachlässigung in der Kinderschutz-Leitlinie besonders berücksichtigt. Foto: AdobeStock_Irina Schmidt zm 111, Nr. 10, 16.5.2021, (913) 3M.de/RxUniversal 3M.de/SBUPlus NEU Schluss mit Komplexität. 3M ™ RelyX ™ Universal Befestigungskomposit 3M ™ Scotchbond ™ Universal Plus Adhäsiv POLITIK | 43

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