Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 111, Nr. 10, 16.5.2021, (952) WLAN FÜR PATIENTEN Kostenlos Surfen im Wartezimmer Jeder dritte Patient wartet laut einer Umfrage mindestens 30 Minuten bis er an die Reihe kommt, jeder elfte sogar bis zu einer Stunde. Keine Frage: Mit kostenlosem WLAN im Wartezimmer vergeht die Zeit schneller und Unmut macht sich nicht so schnell breit. Wichtig ist, dass der Praxisinhaber die Rechtslage zu Haftung und Datenschutz kennt. P raxen, die ihren Patienten einen WLAN-Service bieten wollen, sollten einen Hotspot für Gäste einrichten. Die Weitergabe der Zu- gangsdaten zum Praxis-WLAN ist datenschutzrechtlich ein No-Go. Eine Trennung muss auch zur IT-Sicher- heit erfolgen, denn mitunter sind im Praxis-Netzwerk Geräte wie Drucker oder PVS eingewählt. Beide Netz- werke müssen daher voneinander getrennt installiert und mit unter- schiedlichen Passwörtern versehen werden. IMMER DAS GÄSTE- VOM PRAXIS-WLAN TRENNEN Was die Rechtslage betrift, so benö- tigt der Praxisinhaber als Betreiber die Zustimmung des Patienten. Das gilt auch wenn es nicht ums Marketing geht, also keine Daten abgefragt wer- den. In der Regel stimmt der Gast automatisch bei der Anwahl ins öffentliche Netzwerk zu und bestätigt per Tickbox, dass er über die Nut- zungsbedingungen aufgeklärt ist. Die Zahnarztpraxis sollte hier auf jeden Fall darauf achten, dass der Anbieter alle Haftungs- und Daten- schutzrechte und -pflichten ordnungs- gemäß berücksichtigt, betont René Ramcke von der SEO-Agentur Ran- kingdocs. Glasklar ist die Rechtslage bei den Haftungsrisiken nämlich noch nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisierte in einem Urteil vom 25. April 2019, Az. I ZR 23/18, die sogenannte Störerhaftung. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, für Urheber- rechtsverstöße über ihren Anschluss haften. Karslruhe gab Entwarnung. Inzwischen gibt es aber auch Anbie- ter, die per VPN-Tunnelung diese Stö- rerhaftung für Kunden übernehmen wollen, berichtet Ramcke. AUCH BEIM HOTSPOT GREIFT DIE DSGVO Achtung: Bei jedem Gäste-Hotspot greift die Datenschutz-Grundverord- nung (DSGVO). Denn bei der Ein- wahl ins Netzwerk findet eine Geräte- Erkennung und die Erfassung der dynamischen IP-Adresse des Smart- phones statt. Zudem werden die Zeit- punkte der Ein- und Auswahl sowie das beanspruchte Datenvolumen ge- speichert. Bereits diese Daten unter- liegen der DSGVO – Praxisbetreiber müssen ihre Patienten daher darüber aufklären, welche Daten gesammelt werden. Für Zwecke über die einfache Nutzung hinaus, bei denen personen- bezogene Daten erhoben und ver- arbeitet werden, muss auf die ent- sprechende Rechtsgrundlage verwie- sen werden. Dazu gehört auch die Nennung der Speicherdauer dieser Daten und der Hinweis auf das Recht, dieser Speicherung zu widersprechen. Da surfende Patienten im Warte- zimmer meist kein Auge mehr haben für „Offline“-Werbung wie Poster, Banner oder Flyer, ist das Gäste- WLAN auch ein interessanter Werbe- kanal, meint Ramcke: „Man kann das WLAN so einrichten, dass die Pa- tienten auf jeden Fall auf der Praxis- Foto: Adobe Stock_Aris Suwanmalee Ein kostenloser Hotspot macht Patienten ein Stück unabhängiger vom eigenen Handyempfang und dem Datenvolumen in den Praxis- räumlichkeiten. Eine Info an der Eingangstür, am Empfang, im Warte- zimmer oder auf der Website der Praxis weist auf den Service hin. 82 | PRAXIS

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