Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 111, Nr. 11, 1.6.2021, (996) URTEIL VOM OLG OLDENBURG „Zahnarzt für KFO“ ohne Fachzahnarzttitel ist irreführend Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat einem Zahnarzt untersagt, sich als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ zu bezeichnen, weil er sich nicht zum „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ weitergebildet hat: Der Titel sei dann irreführend und damit unlauter. D ie Richter halten die Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ für irreführend und damit wett- bewerbsrechtlich unlauter, weil der Betreffende nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, aber mit dem Titel den unzutreffenden Eindruck erwecke, er sei Fachzahnarzt. Angestrengt hatte das Verfahren die Wettbewerbszentrale. Zum Fall: Der beklagte Zahnarzt betreibt eine Praxis und hat einen in Österreich erworbenen „Master of Science Kieferorthopädie“, der ihn qualifiziert, kieferorthopädische Behandlungen durchzuführen. Den von der Niedersäch- sischen Landeszahnärztekammer anerkannten Titel „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ nach der Fachzahn- arztordnung besitzt er nicht. In einer Stellenanzeige des „Heimatblattes“ vom 24. August 2019 hatte der Zahnarzt eine Stellenanzeige mit dem Hin- weis auf seine „KFO-Fachpraxis“ aufgegeben. Außerdem hatte er ein Praxisschild mit der Aufschrift „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ verwendet und lief bei Google als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ und „Kieferorthopäde“. EIN ÖSTERREICHISCHER MASTER IST NICHT DASSELBE Das Landgericht Aurich hatte der Klage der Wettbewerbs- zentrale hinsichtlich der Begriffe „Fachpraxis für Kiefer- orthopädie“ und „KFO-Fachpraxis“ bereits stattgegeben. Den Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des Begriffs „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ hatten die dortigen Richter dagegen abgewiesen. Die Wettbewerbs- zentrale hatte deswegen Berufung beim OLG Oldenburg eingelegt. Die Oldenburger Richter beanstandeten nun auch den „Zahnarzt für Kieferorthopädie“: Die Irreführung ergebe sich hier insbesondere daraus, dass der Zahnarzt einen Begriff verwende, der nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer als alternative Gebietsbezeichnung für einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie aufgeführt sei. Revision wurde vom OLG nicht zugelassen. ck OLG Oldenburg Az.: 6 U 263/20 Urteil vom 30. April 2021 LG Aurich Az.: 3 O 25/20 Urteil vom 1. September 2020 RAT DER WETTBEWERBSZENTRALE Die Wettbewerbszentrale rät Ärzten, Zahnärzten und Tier- ärzten zur Vorsicht bei allen Bezeichnungen, die mit geregelten Weiterbildungs- oder Zusatzbezeichnungen verwechslungs- fähig sind: „Derjenige, der diese Bezeichnungen verwendet, ohne die Weiterbildung absolviert und die Anerkennung durch seine Kammer erhalten zu haben, verschafft sich letztlich einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern, die die Befähigung für ein bestimmtes Fachgebiet nach Maßgabe der jeweiligen Weiterbildungsordnungen erworben haben.“ Foto: Adobe Stock_terovesalainen Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einem Zahnarzt verboten, sich als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ zu bezeichnen, da er nicht die nach dem Weiterbildungsrecht einer Zahnärzte- kammer erworbene Bezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ führen darf. 14 | PRAXIS

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