Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (36) ZAHNÄRZTLICHE BERUFSANERKENNUNG Zulassungstourismus bleibt eine Gefahr Die Ampelkoalition will die Anerkennung von beruflichen Fachkenntnissen, die im Ausland erworben wurden, beschleunigen, um den Fachkräftemangel aufzufangen. Während Zahnärzte aus dem EU-Ausland ihre Approbation automatisch anerkannt bekommen, gibt es für Zahnärzte aus Nicht-EU-Staaten hohe Hürden bei der Vergleichbarkeit von Abschlüssen. Deshalb plädiert die Bundeszahnärztekammer für eine einheitliche Kenntnisprüfung aus drei Teilen: schriftlich, mündlich und praktisch. Eine Anerkennung nach Aktenlage reiche nicht aus. E ine bundeseinheitliche Regelung in den Kammern beim Anerken- nungsverfahren für Zahnärztin- nen und Zahnärzte, die aus Nicht- EU-Staaten kommen – das wünscht sich Dr. Carsten Hünecke, im Vor- stand der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zuständig für die zahnärztliche Berufsanerkennung. Dazu gehört für ihn eine Prüfung über theoretische und praktische Kenntnisse, eine Prü- fung von Wissen und Fertigkeiten und eine praktische Prüfung – unter anderem am Phantom. Für ihn sind das die wichtigsten Elemente, um den Kenntnisstand eines Bewerbers für eine Tätigkeit in Deutschland zu prüfen, betont er gegenüber den zm. „Die Approbationsbehörde bestimmt zwar das Verfahren der Prüfung, die Umsetzung der Berufsanerkennung ist bisher jedoch ein großer Flicken- teppich“, führt er aus. „Mal wird nach Aktenlage entschieden, mal nach Ergebnissen von Gutachten und mal nach Kenntnisprüfungen.“ Seit dem 1. Oktober 2020 gibt es bei der Anerkennung von zahnärztlichen Berufsabschlüssen aus dem Ausland einheitliche Regelungen, die in der neuen Zahnärztlichen Approbations- ordnung (ZApprO) verortet sind. Sie betreffen die Eignungs- und Kennt- nisprüfung sowie das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur vorüber- gehenden Berufsausübung. Die BZÄK wertet dies als großen Erfolg. Sie hatte sich lange für eine bundeseinheitliche Handhabung insbesondere bei der Eignungs- und Kenntnisprüfung stark gemacht. Ein Anerkennungsverfahren für Zahn- medizin läuft hierzulande so ab: Ein Bewerber erhält die Approbation, wenn er nach dem Studium der Zahnheilkunde an einer wissen- schaftlichen Hochschule im Umfang von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung in Deutschland bestanden hat. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen – wie die für die Ausübung der Berufs- tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. DIE UMSETZUNG IST BISLANG EIN GROßER FLICKENTEPPICH Hat der Antragssteller in der EU stu- diert, wird seine Ausbildung grund- sätzlich in allen anderen Mitglied- staaten automatisch anerkannt. Basis hierfür ist die EU-Berufsanerkennungs- richtlinie, bei der sich die Mitglieder seinerzeit auf einheitliche Grundsätze fürs Zahnmedizinstudium geeinigt hatten, um ein einheitliches Ausbil- dungsniveau zu gewährleisten. Antrag- steller aus einem EU-Land erhalten also in Deutschland die Approbation, wenn sie auch über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und die weiteren Approbationsvoraussetzun- gen vorliegen. Für Antragsteller aus einem Drittland sieht die Sache anders aus: Sie er- halten keine automatische Anerken- nung. Die Approbation kann nur er- teilt werden, wenn die Gleichwertig- keit des Ausbildungsstandes nachge- wiesen ist. Das ist dann der Fall, wenn das Zahnmedizinstudium keine wesentlichen Unterschiede gegen- über dem Studium in Deutschland aufweist. Sofern es große Unterschiede gibt, können diese durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen wer- den, die der Antragsteller im Rahmen seiner bisherigen zahnärztlichen Be- rufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Wichtig wird dann die offizielle Feststellung der Gleichwertigkeit. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. So kann die Behörde bereits nach Aktenlage die Gleich- wertigkeit der Ausbildung feststellen. Oder die Gleichwertigkeit wird durch ein Sachverständigengutachten be- antwortet. Kann die zuständige Be- hörde die Gleichwertigkeit nicht fest- stellen, kann der Antragssteller eine entsprechende Kenntnisprüfung ab- legen, bei der Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung abgefragt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Er- laubnis zu einer vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz. Diese kann auf Antrag Bewerbern erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachwei- sen können – das gilt zum Beispiel für Zahnärzte aus Nicht-EU-Staaten. Eine Überprüfung der Gleichwertig- keit der Ausbildungen erfolgt hier nicht. Der Bewerber muss auch hier entsprechende Sprachkenntnisse vor- weisen. Die Erlaubnis kann auf be- stimmte Tätigkeiten und Beschäfti- gungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. Bis zum Oktober vergangenen Jahres gab es für den Inhalt und die Durch- führung der Eignungs- und Kenntnis- prüfungen keine bundeseinheitlichen Foto: AdobeStock_K.C. 38 | POLITIK

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