Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 01-02

Regelungen. Mit Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung sind aber einheitliche Vorgaben für den Inhalt und die Durchführung der Prüfung gegeben. Diese beziehen sich unter anderem auf formale Vorgaben (Zuständigkeit, Verfahren, Form, Frist), die Besetzung der Prüfungs- kommission, den Ablauf und Inhalt der einzelnen Prüfungsabschnitte (schriftlich, mündlich, praktisch) sowie auf Rücktrittsvoraussetzungen und Wiederholungsmöglichkeiten. ES FEHLT EIN BUNDESWEITES REGISTER Der BZÄK zufolge hat die neue Rechtslage viele Probleme der Kennt- nisprüfung beseitigt, da nunmehr in jedem Bundesland die gleichen Prü- fungsvoraussetzungen gelten. Da die Approbationsbehörden der Länder häufig die Zahnärztekammern mit der Durchführung der Prüfungsab- schnitte für die Kenntnisprüfung be- auftragen, hat die BZÄK für sie erste Handlungsempfehlungen erarbeitet. Derzeit ist es den Ländern allerdings weitgehend freigestellt, welches Ver- fahren (Überprüfung nach Aktenlage oder weitergehende Prüfungen) sie anwenden, um einen zahnärztlichen Bewerber zuzulassen. Ungeklärt bleibt dabei, inwieweit ein sogenannter Zulassungstourismus verhindert wer- den kann. Das heißt, dass ein Antrag- steller, der in einem Bundesland seine Prüfung nicht bestanden hat, in einem anderen erneut den Antrag auf Approbation und Prüfung stellen kann. Es fehlt ein bundeseinheitliches Register, in dem die Approbations- behörden eventuell bereits gelaufene Verfahren einsehen könnten. Auf der Bundesversammlung der BZÄK im Oktober in Karlsruhe forderten die Delegierten den Gesetzgeber dazu auf, Strukturen zu schaffen, so dass eine mehrfache oder unberechtigte An- tragstellung zur Erteilung der zahn- ärztlichen Approbation oder einer vorläufigen Berufserlaubnis nicht mehr möglich ist. Die Approbations- behörden der Länder hätten keine einheitlichen wirksamen Mechanis- men, die eine zweifelsfreie Überprü- fung der Antragsstellung ermöglichen. Damit seien derzeit an mehrere Ap- probationsbehörden gleichzeitig ge- stellte Anträge ebenso möglich, wie erneute Anträge nach abschließend nicht bestandener Prüfung. Hünecke weist daher auf mögliche Knackpunkte hin, wenn Zahnärzte aus Ländern außerhalb der EU be- fristet in Deutschland arbeiten. „Die Anerkennung ausländischer Berufs- abschlüsse gewinnt vor dem Hinter- grund eines möglichen Fachkräfte- mangels auch in der Zahnmedizin eine zunehmende Bedeutung“, macht er klar. „Wir müssen dem Fachkräfte- mangel entgegengewirken – aber Qualitätsstandards dabei einhalten.“ Ganz wichtig sei es, bei befristeter Be- rufserlaubnis eine durchgehende und strikte Einhaltung der zahnärztlichen Fachaufsicht zu gewährleisten. „Hier geht es um die Qualitätssicherung der Behandlung und darum, den Patien- tenschutz zu gewährleisten.“ pr AUSLÄNDISCHE BERUFSABSCHLÜSSE – APPROBATIONEN NACH AUSBILDUNGSLAND 2020 erteilt Baden-Württemberg Oberbayern Unterfranken Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Tab., Quelle: BZÄK Approbationen 268 244 178 112 4 9 70 200 67 191 463 180 26 124 55 44 77 davon EU-Ausland 61 50 12 21 0 1 8 25 2 k. A. k. A. 11 6 8 k. A. 4 7 davon Drittstaat 27 17 0 35 0 8 k. A. 12 2 k. A. k. A. 72 17 k. A. 1 11 Ausland gesamt 88 67 12 56 0 9 k. A. 37 4 k. A. k. A. 83 6 25 k. A. 5 18 Anteil Ausland 33 % 27 % 7 % 50 % 0 % 100 % k. A. 18 % 6 % k. A. k. A. 46 % 23 % 20 % k. A. 11 % 23 % zm 112, Nr. 01-02, 16.1.2022, (37) POLITIK | 39

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