Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (232) Verzicht auf die Berufstätigkeit erklärt. Nun wird die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente daran geknüpft, dass der Berufsunfähige tatsächlich nicht tätig wird oder – im Fall von niedergelassenen Zahnärzten – sich nicht vertreten lässt. Künftig wird es nur eine einheitliche Regelung zur Berufsunfähigkeit geben, die davon ausgeht, dass ein Teilnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands keine zahnärztliche Tätigkeit mehr ausüben kann (Abs. 2). Die Regelungen zur Begutachtung sind so wie zuvor; nun muss sich allerdings der Gutachter immer zur voraussichtlichen Dauer der Berufsunfähigkeit äußern (und nicht nur bei vorübergehender Berufsunfähigkeit, wie nach Abs. 3 a. F.). Abs. 3 regelt das Verfahren zur Gewährung der Rente und ist redaktionell geändert; Abs. 4 regelt das Nachprüfungsverfahren und ist ebenfalls redaktionell geändert: Wird eine Auflage nicht erfüllt oder entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, kann der entsprechende Bescheid nach § 49 VwVfG-RLP mir Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Versorgungsanstalt ist dabei ein Ermessen eingeräumt, bei dem unbillige Härten berücksichtigt werden können. Abs. 6 wird ergänzt, um den Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente auch dann auszuschließen, wenn ein Teilnehmer die Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt. Es wird klargestellt, dass dann kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht; der Anspruch auf Zahlung von Altersrente bleibt unberührt (das klingt in der derzeitigen Fassung anders und wird daher redaktionell angepasst). 10. Neue Formen der Hauptversammlung § 6 erhält folgende Fassung: „§ 6 Einberufung und Beschlussfassung der Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung tritt auf Einberufung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Sie ist einzuberufen 1. wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrates es für nötig hält, 2. wenn die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder es beantragt, 3. wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Hauptversammlung es mit Begründung in Schriftform fordert, 4. mindestens einmal im Jahr zur Beschlussfassung über den Verwaltungshaushaltsplan des Folgejahres, den Jahresabschluss des Vorjahres und die Entlastung des Verwaltungsrates. (2) Die Einberufung ist unter Beifügung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung abzusenden. Sie wird in Textform, in der Regel per E-Mail versandt; etwas anderes gilt nur, wenn Mitglieder der Hauptversammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats zuvor schriftlich mitgeteilt haben, dass sie eine Einladung per Post oder Telefax wünschen. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates festgesetzt. Anträge, die Tagesordnung zu ändern oder zu ergänzen, sind mindestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates in Textform einzureichen. Die Anträge sind zu begründen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates hat solche Anträge auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen und den übrigen Mitgliedern möglichst noch vor der Sitzung in Textform zur Kenntnis zu bringen. Über nicht mit der Einberufung angekündigte Gegenstände der Tagesordnung kann mit Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, die an der Hauptversammlung teilnehmen, Beschluss gefasst werden. Anträge zur Beschlussfassung über die Satzung bedürfen in jedem Fall der Ankündigung in der Tagesordnung. (3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Hauptversammlung mit Einhaltung einer Frist von drei Kalendertagen auch fernmündlich einberufen. Die Tagesordnung einer dringend einberufenen Sitzung bedarf der Genehmigung der Versammlung. (4)Die Hauptversammlung wird als Präsenzversammlung durchgeführt, wenn der Verwaltungsrat nicht beschließt, sie aus begründetem Anlass ganz oder teilweise als virtuelle Versammlung durchzuführen. Die Teilnahme an einer virtuellen Versammlung ist nur mit Legitimationsdaten und einem Zugangscode möglich. Der Zugangscode wird den Mitgliedern der Hauptversammlung spätestens drei Stunden vor der Versammlung in Textform übersandt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder dürfen die Legitimationsdaten und den Zugangscode anderen Personen nicht zugänglich machen. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Zahl der teilnehmenden Mitglieder der Hauptversammlung ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Hauptversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen ist. Bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ist eine Beschlussfassung in elektronischer Form möglich. Für diesen Fall sind geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine rechtssichere Beschlussfassung sicherstellen. (5)Die Beschlüsse über die Satzung bedürfen mindestens einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder der Hauptversammlung 78 | BEKANNTMACHUNGEN

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