Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (233) und mindestens der Mehrheit der Mitglieder der Hauptversammlung. Andere Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmendenMitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. (6) Der Verwaltungsrat hat Antragsrecht, seine einzelnen Mitglieder haben Rederecht in der Hauptversammlung. (7)Die Sitzungen der Hauptversammlung sind für alle Teilnehmer der Versorgungsanstalt öffentlich. Zu diesem Zweck sollen Tagungsort, Tag und Uhrzeit ihres Beginns sowie die Tagesordnung bekanntgemacht werden. Findet die Hauptversammlung ausschließlich als virtuelle Versammlung statt, so wird auch die Anmeldemöglichkeit für die virtuelle Teilnahme bekanntgemacht. (8) Die Hauptversammlung kann auch im Umlaufverfahren beschließen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hauptversammlung ihre Stimmabgabe unterschreiben und dieses Schriftstück dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats per Post, per Telefax oder per E-Mail übermitteln. Wenn jedoch mehr als ein Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung mündliche Verhandlung verlangt, ist eine Hauptversammlung nach Absatz 4 durchzuführen. Für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren gilt Absatz 5 entsprechend. Wer der Abstimmung im Umlaufverfahren widerspricht, kann für den Fall, dass nicht genügend Widersprüche eingehen, vorsorglich seine Stimme abgeben. Die Aufforderung zur Abstimmung im Umlaufverfahren erfolgt entsprechend Absatz 2 Satz 2. Sie hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Wortlaut des beantragten Beschlusses nebst Begründung, 2. den Namen des Antragstellers, 3. einen Hinweis darauf, dass einer Abstimmung im Umlaufverfahren widersprochen werden kann, dass jedoch für den Fall, dass nicht genügend Widersprüche eingehen, die Stimme vorsorglich abgegeben werden darf, 4. den Termin, bis zu dem die Stimme bei der Versorgungsanstalt eingegangen sein muss. Die Frist zur Stimmabgabe vom Abgang der Aufforderung bis zum Eingang der Stimmabgabe bei der Versorgungsanstalt muss mindestens 10 Tage betragen.“ Begründung: Die Änderungen sollen flexiblere Formen der Hauptversammlung ermöglichen: Neben der Präsenzveranstaltung und der schriftlichen Abstimmung sollen virtuelle Versammlungen und die Abstimmung in elektronischer Form zulassen werden. Einladungen sollen auch mittels elektronischer Kommunikation verschickt werden können und nicht mehr nur schriftlich; das beschleunigt die Kommunikation. Die Satzungsänderungen treten zum 01.01.2022 in Kraft. Mainz, den 11.01.2022 Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Dr. Gert Beger - Der Präsident - Mehr unter: www.varlp.de BEKANNTMACHUNGEN | 79

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