Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

zm112, Nr. 6, 16.3.2022, (488) EINRICHTUNGSBEZOGENE IMPFPFLICHT Länder setzen Regelungen unterschiedlich um Seit dem 16. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Nun sind die Bundesländer bei der Umsetzung und der Kontrolle der Impfpflicht am Zug. Dabei werden unterschiedliche Fristen und Prioritäten gesetzt, wie eine Übersicht über einige Bundesländer zeigt. Alle in einer Zahnarztpraxis tätigen Personen mussten bis zum 15. März 2022 entweder einen entsprechenden Immunitätsnachweis gegen COVID-19 oder aber ein ärztliches Attest darüber vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Neueinstellungen sind ab dem 16. März nicht möglich, wenn die neu zu beschäftigende Person keinen entsprechenden Nachweis vorlegt. Die zm hat in den vergangenen Ausgaben bereits ausführlich darüber berichtet. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) informieren auf ihren Websites umfassend über die jetzt gültigen Regelungen (siehe QRCodes). Die BZÄK und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hatten sich im Februar kritisch zur Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht und zu deren möglichen negativen Folgen für die Patientenversorgung geäußert (zm 5/2022). Kürzlich hat die Vertreterversammlung der KZV Brandenburg eine Resolution beschlossen, in der sie sich gegen die Impfpflicht ausspricht (siehe Kasten). Entscheidend wird jetzt sein, wie die einzelnen Bundesländer die Nachweispflicht umsetzen und deren Einhaltung kontrollieren. Dazu haben die Gesundheitsministerien ihren nachgelagerten Gesundheitsbehörden unterschiedliche Vorgaben gemacht. NRW GIBT EINEN „FAHRPLAN“ HERAUS In Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) den Kommunen am 18. Februar einen „Fahrplan“ für die einrichtungsbezogene Impfpflicht an die Hand gegeben. Bei einem fehlenden Immunitätsnachweis haben die Praxen demnach bis zum 31. März Zeit, dies dem Gesundheitsamt zu melden. Nach der Meldung nimmt das Amt Kontakt zu der betroffenen Person auf. Wird dann „nach einer Keine Corona-Schutzimpfung oder Immunitätsnachweis? Dann müssen Angestellte jetzt von ihren Arbeitgebern bei den Gesundheitsämtern gemeldet werden. Die Fristen für die Meldung variieren in den Bundesländern. 10 | POLITIK

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