Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

angemessenen Frist“ kein Nachweis vorgelegt, kann die Behörde ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Dabei sollen aber „personenbezogene Aspekte“ (Art der Tätigkeit) und die Versorgungssituation vor Ort Beachtung finden. Konkret: „Um sich über diese und insbesondere über die gesundheitliche und pflegerische Versorgung in der Kommune einen Gesamtüberblick zu verschaffen, ärztliche Nachuntersuchungen durchzuführen und Meldefristen zu gewähren, haben die Kommunen bis 15. Juni 2022 Zeit, die Prüfungen abzuschließen“, heißt es vom MAGS. Das Ministerium geht in NordrheinWestfalen von rund 800.000 bis einer Million Beschäftigten aus, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind und schätzt, dass noch etwa 50.000 bis 100.000 Menschen in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nicht über einen vollständigen Impfschutz gemäß § 20a IfSG verfügen. HESSEN SETZT AUF IMPFANGEBOTE In Hessen sind nach Angaben des dortigen Ministeriums für Soziales und Integration insgesamt 247.600 Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen oder anderen Gesundheitsberufen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst. „Vorliegenden Daten zufolge sind knapp neun Prozent davon, 22.100 Beschäftigte, aktuell nicht geimpft oder haben in entsprechenden Umfragen keine Angabe zu ihrem Impfstatus gemacht“, erklärte das Ministerium am 1. März. Der Verfahrensweg in Hessen ist derselbe wie andernorts: Ungeimpften Beschäftigten soll „durch die stufenweise Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Chance gegeben werden, sich zeitnah impfen zu lassen“. Dabei schaffe der Öffentliche Gesundheitsdienst in Hessen „neben den bestehenden Impfangeboten mit Sonderimpfaktionen die Möglichkeit, sich mit dem neuen proteinbasierten Novavax-Impfstoff impfen lassen zu können“. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, setzt Hessen außerdem auf eine neue digitale Meldeplattform, die am 16. März an den Start gehen soll. BRANDENBURG: VERBOTE ALS LETZTE STUFE Auch in Brandenburg soll ein „Meldeportal § 20a IfSG“ eingerichtet werden. Das Gesundheitsministerium will darüber informieren, sobald es zur Verfügung steht. Bis zum Redaktionsschluss war es noch nicht aktiv. Dort sollen die betroffenen Einrichtungen – auch Zahnarztpraxen – innerhalb von zwei Wochen nach dem 15. März die Personen melden, die keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben. „Gleichzeitig muss die Einrichtungsleitung mögliche Auswirkungen bei Nichteinsatz der beschäftigten Person bewerten“, hieß es am 18. Februar. Diese Bewertung müsse zusammen mit der Meldung erfolgen. Grundsätzlich werde das Gesundheitsamt jede gemeldete Person auffordern, innerhalb von drei Wochen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Wenn gemeldete Beschäftigte dieser Aufforderung nicht nachkommen, folge eine erneute Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises. „Diese Erinnerung soll ein Angebot einer Impfaufklärung, einer Impfung beziehungsweise die Vermittlung eines Impftermins sowie eine Aufklärung über die Konsequenzen einer Nichtvorlage des Impfnachweises beinhalten.“ Parallel zur Aufforderung, innerhalb von drei Wochen einen Nachweis vorzulegen, soll das jeweilige Gesundheitsamt die Versorgungsgefährdung prüfen. Wird eine solche Gefährdung festgestellt, wird für sechs Wochen kein Verfahren zum Betretungs- und Tätigkeitsverbot eingeleitet. In dieser Zeit soll die betroffene Einrichtung Maßnahmen ergreifen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, etwa durch Neueinstellungen, erläutert das Gesundheitsministerium. „Nach Ablauf dieser sechs Wochen muss eine erneute unaufgeforderte Einschätzung der Einrichtung zu den Auswirkungen mit einer detaillierten Begründung erfolgen. In der Regel erfolgt kein weiterer Aufschub“, so das Ministerium weiter. Bereits begonnene Impfserien sollen bei dem Verfahren berücksichtigt werden. Das Ministerium stellte zugleich klar, dass ein Betretungs- und TätigkeitsRESOLUTION DER KZV BRANDENBURG GEGEN DIE IMPFPFLICHT Die Vertreterversammlung der KZV Brandenburg sieht durch die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Verhältnismäßigkeit nicht gewährleistet und spricht sich gegen Zwangsmaßnahmen aus. Mit einer Zweidrittelmehrheit hat die Vertreterversammlung (VV) der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg (KZVLB) eine Resolution beschlossen, die sich gegen die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wendet. Darin wird die Landesregierung aufgefordert, sich beim Bund für die Aussetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht für das Personal der Zahnarztpraxen einzusetzen. Die Verhältnismäßigkeit einer solch harten Maßnahme, die zu Tätigkeitsverboten und Praxisschließungen führen werde, sei angesichts geringer Hospitalisierungsraten nicht gewährleistet, hieß es am 28. Februar in einer Presseerklärung. Sven Albrecht, Vorsitzender der VV der KZVLB, sagte: „Die einrichtungsbezogene Impfpflicht triff einen Teil der Zahnarztpraxen in Brandenburg empfindlich. Nicht überall kann der Praxisbetrieb wie gewohnt aufrechterhalten werden, daher setzen wir uns für eine Aussetzung des Gesetzes zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ein.“ Man befürchte bei einer strikten Anwendung des Gesetzes mit daraus folgenden Arbeitsverboten für ugeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass es zu einer Verschlechterung der zahnärztlichen Versorgung und zu ungerechtfertigten Härten für einige, aber dennoch wichtige Angestellte komme. Eine weitere Erhöhung der Impfquote sollte stattdessen durch intensive Aufklärung und Überzeugung erfolgen. Außerdem heißt es in der Resolution: „Zwangsmaßnahmen erachten wir für wenig nachhaltig, um derartige Herausforderungen jetzt und in Zukunft in unserem Fachgebiet zum Wohle unserer Patienten zu meistern.“ zm112, Nr. 6, 16.3.2022, (489) POLITIK | 11

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