Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

zm112, Nr. 6, 16.3.2022, (490) verbot die letzte Stufe des Verfahrens darstelle und dass Arbeitgeber nach § 20a IfSG keine Verpflichtung haben, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar am 15. März 2022 freizustellen. „RISIKOADAPTIERTES“ VORGEHEN IN SACHSEN In Sachsen hat die Versorgungssicherheit oberste Priorität. Auch dort gibt es ein mehrstufiges Verfahren und es gilt: Wenn trotz Anforderung kein Nachweis innerhalb der genannten Fristen vorliegt, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. „Dies ist risikoadaptiert und der Versorgungssicherheit entsprechend vorzunehmen. Im Ermessen des Gesundheitsamtes ist zu prüfen, welches Infektionsrisiko für vulnerable Personen bei einer fortgeführten Tätigkeit bestehen würde und ob Hinweise auf wesentliche Beeinträchtigungen der Versorgung der Patienten oder Pflegebedürftigen als Folge der Umsetzung des Verbots vorliegen. Dazu ist die Einrichtung anzuhören“, hieß es am 18. Februar vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. BAYERN VOLLZIEHT „MIT AUGENMAß“ Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) erklärte am 1. März, dass seitens des Bundes noch zentrale Fragen offen blieben. „Bayern füllt diese Lücken nun selbst und vollzieht das Gesetz mit Augenmaß.“ Man werde die Impfpflicht in einem gestuften Verwaltungsverfahren umsetzen. „Für Bayern bedeutet dies: Die Einrichtungen melden ab dem 16. März zunächst die noch ungeimpften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und solche, die keinen gültigen Genesenenstatus oder ein ärztliches Attest bezüglich einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben. Das Gesundheitsamt gibt diesen Personen dann die Möglichkeit, eine Impfberatung wahrzunehmen und die Entscheidung zu überdenken.“ Auf das Beratungsangebot folge eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Bleibe dies weiterhin aus, werde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In letzter Konsequenz – aber nur als Ultima Ratio – kann dann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden. „Wir rechnen damit, dass aufgrund dieses gestuften Verfahrens eventuelle Betretungsverbote erst ab dem Sommer ausgesprochen werden können“, ergänzte Holetschek. Ziel sei es, noch möglichst viele ungeimpfte Mitarbeitende von einer Impfung zu überzeugen. Dabei setze man auch auf den proteinbasierten Impfstoff von Novavax. sr Alle wichtigen Informationen rund die einrichtungsbezogene Impfpflicht finden Sie auf den Websites der Bundeszahnärztekammer und des Bundesgesundheitsministeriums. Foto: zm-sr EINRICHTUNGSBEZOGENE IMPFPFLICHT VERSORGUNGSDEFIZIT VON 15 PROZENT ALS FOLGE? Wird im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht das Betretungsverbot für ungeimpftes Gesundheitspersonal konsequent umgesetzt, könnte dies zu einem Versorgungsdefizit von durchschnittlich 15,3 Prozent führen. Zu dem Ergebnis kommt eine neue Studie der Alice Salomon Hochschule (ASH) Berlin. Das hieße, dass in der ambulanten Pflege rund 200.000 (-19,9 Prozent), in Krankenhäusern 2,5 Millionen (-13,1 Prozent) und in der stationären Langzeitpflege 50.000 Menschen (-5,9 Prozent) nicht mehr versorgt werden könnten. Die Autoren befragten vom 23. Januar bis zum 15. Februar bundesweit gut 1.800 Gesundheitseinrichtungen und -dienste mit fast 130.000 Pflegenden zu Impfquoten und Anzahl der zu versorgenden Menschen vor und nach Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Laut Studie liegt deren Impfquote mit über 82 Prozent über der der Allgemeinbevölkerung. Gräske, J., Forbrig, T.A. (2022): Mögliche Folgen der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzverordnung – eine Querschnittserhebung von Einrichtungen nach SGB V und SGB XI. Alice Salomon Hochschule Berlin. 12 | POLITIK

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