Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

zm112, Nr. 6, 16.3.2022, (512) DELEGATION VON PAR-LEISTUNGEN (AUSWAHL) PAR-Richtlinie § 3 Anamnese, Befund, Diagnose und Parodontalstatus § 4 Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis § 6 Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) § 8 Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU) § 9 Antiinfektiöse Therapie (AIT, geschlossenes Verfahren) § 11 Befundevaluation (BEV) § 13 Unterstützende Parodontitistherapie (UPT a-g, geschl. Verfahren) Quelle: LZK B-W, aktualisiert Delegierbar Mitwirken bei klinischer Befunderhebung und Messung der Sondierungstiefen sind an qualifiziertes Prophylaxe-Fachpersonal, vorzugsweise DH, delegierbar, da § 3 auch die Messung der Furkationsbeteiligung umfasst. Das Anfärben von Plaque, das Erheben der Indices, die individuelle Mundhygieneinstruktion sowie die praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene sind an qualifiziertes Prophylaxe-Fachpersonal, i. d. R. ZMP, ZMF und DH, delegierbar. Die nichtchirurgische Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge ist an qualifiziertes Prophylaxe-Fachpersonal, vorzugsweise DH, delegierbar, da es sich um eine Maßnahme mit einem erhöhten Schwierigkeitsgrad handelt, die besondere Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen voraussetzen. Das Mitwirken bei der klinischen Befunderhebung am parodontalen Gewebe und die Messung der Sondierungstiefen sind an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Fachpersonal, vorzugsweise DH, delegierbar. UPT a (Mundhygienekontrolle), UPT b Mundhygieneunterweisung), UPT c (supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen) können an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Fachpersonal, i. d. R. ZMP, ZMF, DH, delegiert werden. UPT e/f (subgingivale Instrumentierung je einwurzeligem Zahn bzw. je mehrwurzeligem Zahn) ist an qualifiziertes Prophylaxe-Fachpersonal, vorzugsweise DH, delegierbar, wenn nicht besondere Risiken im konkreten Einzelfall eine Delegation ausschließen. Zahnarztvorbehalt Anamnese, Befundinterpretation, Diagnosestellung und Therapiefestlegung unterliegen dem Zahnarztvorbehalt. Anamnese, Diagnosestellung und Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis über das Staging und Grading der Erkrankung stehen unter Zahnarztvorbehalt. Das ATG ist eine Leistung, die gemäß § 1 Abs. 5 ZHG nicht delegierbar ist und die eine höchstpersönliche Leistungserbringung durch die ZÄ / den ZA voraussetzt. Die Bewertung der erfassten Parameter, die Interpretation der Befunde und das Erfassen des vorhandenen Wissens des Patienten zu parodontalen Erkrankungen sind nicht delegierbar. Besondere individuelle Risiken sowie der Schwierigkeitsgrad der Maßnahme können im konkreten Einzelfall eine Delegation ausschließen. Nicht delegierbar sind chirurgische Maßnahmen sowie die offene Chirurgische Therapie (CPT). Befundinterpretation, Diagnosestellung und die ggf. weiterführende Therapiefestlegung unterliegen dem Zahnarztvorbehalt. Anordnung, Kontrolle und Verantwortung unterliegen dem Zahnarztvorbehalt Besondere individuelle Risiken sowie der Schwierigkeitsgrad der Maßnahme können im konkreten Einzelfall eine Delegation ausschließen. 34 | PRAXIS

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