Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

zm112, Nr. 6, 16.3.2022, (513) individuell entscheiden. Das gemeinsame Positionspapier benennt hier die Kriterien. Die Delegationsfähigkeit der AIT orientiert sich dabei vor allem am Schweregrad beziehungsweise der Komplexität der parodontalen Erkrankung, am Schwierigkeitsgrad der anstehenden Behandlung sowie an besonderen patientenindividuellen Risiken. Ergibt die zahnärztliche Bewertung dieser Kriterien beispielsweise eine Höherstufung des Erkrankungsstadiums, kann das eine Delegation der AIT ausschließen. Im Grundsatz gilt, dass wie bei der PZR und der AIT auch bei der UPT Teile von Leistungsinhalten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Fachpersonal delegiert werden können. Von den die UPT umfassenden sieben verschiedenen Leistungskomplexen können die UPT a (Mundhygienekontrolle), die UPT b (Mundhygieneunterweisung), die UPT c (supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen) und die UPT d (Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen, „kleiner PA-Befund“) unter Beachtung der berufsrechtlichen Bestimmungen grunfsätzlich an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Fachpersonal, in der Regel ZMP, ZMF, DH, delegiert werden. Die UPT e und f (subgingivale Instrumentierung je einwurzeligem Zahn beziehungsweise je mehrwurzeligem Zahn) umfassen analog zur AIT fachlich die nicht-chirurgische Entfernung aller klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge und sind unter Delegationsaspekten wie eine AIT zu behandeln, da auch hier die Komplexität der Erkrankung, der Schwierigkeitsgrad der Maßnahme sowie patientenindividuelle Risiken besondere Anforderungen an die Qualifikation der nichtzahnärztlichen Mitarbeiterinnen voraussetzen. Es ist also auch hier notwendig, patientenindividuell abzuwägen, ob die Teiltätigkeit insgesamt der Zahnärztin oder dem Zahnarzt vorbehalten bleibt, um das Risiko zu beherrschen. Nur wenn die Abwägung ergibt, dass alle Risiken beherrschbar sind, kommt eine Delegation allein an dafür entsprechend qualifiziertes Personal in Betracht. Laut ZHG darf die Entfernung weicher und harter subgingivaler Beläge als zahnärztliche (Teil-)Leistung nach dem Kriterium „klinisch erreichbar“ delegiert werden. Wie ist diese Grenze definiert? Gemäß ZHG sind vom, hier zitiere ich, „qualifizierten Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin“ weiche und harte subgingivale Beläge als delegierbare zahnärztliche (Teil-)Leistung nach dem Kriterium „klinisch erreichbar“ zu entfernen. Das ZHG hat hier bewusst keine fachliche Grenze definiert und setzt dafür maßgeblich auf die Eigenverantwortung der approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzte, denn parodontologisch wird die „klinische Erreichbarkeit“ neben der Taschentiefe maßgeblich von der Anatomie der subgingivalen Zahn(wurzel)oberflächen sowie der Lokalisation des Zahnes / der Zahnfläche beeinflusst. Natürlich spielt auch die klinische Erfahrung der zahnärztlichen Behandler beziehungsweise der Prophylaxefachkräfte eine wichtige Rolle. Es empfiehlt sich deshalb, die Grenzziehung einer Delegation der „Entfernung von erreichbaren subgingivalen Belägen“ praxisintern in Abhängigkeit von der Wurzelmorphologie (Wurzeleinziehungen, Furkationen), dem Vorliegen von Knochentaschen, von der Taschentiefe sowie von der klinischen Erfahrung der Prophylaxefachkräfte festzulegen. Ergibt sich aus der neuen PARRichtlinie eine Veränderung des Berufsrechts? Nein, die Regelungen der PAR-Richtlinie sowie die Leistungsbeschreibungen im BEMA unterliegen hinsichtlich einer möglichen Delegation zahnärztlicher Teiltätigkeiten weiterhin dem allgemeinen Berufsrecht auf Grundlage des Zahnheilkundegesetzes und dem Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer (https://bit.ly/3KmF7JR). An den berufsrechtlichen Grundlagen hat sich also nichts geändert. Stichwort Aufstiegsfortbildung versus akademische Qualifizierung: Macht es bei der Delegation einen Unterschied, ob sich die DH bei der Kammer fortgebildet oder einen Bachelor als Abschluss hat? Neben den von den Landeszahnärztekammern angebotenen Aufstiegsfortbildungen gibt es ja seit einiger Zeit auch Studiengänge, beispielsweise zum Erwerb des Bachelor of Science (B. Sc.) „Dentalhygiene und Präventionsmanagement“ oder zum Bachelor of Arts (B. A.) „Dentalhygiene“. Diese unterschiedliche Art der Qualifikation hat aber keine Konsequenzen für den Rahmen der Tätigkeit der auf diesem Weg qualifizierten ZFA. Die Vorgaben des ZHG zur Delegation gelten sowohl für die Absolventinnen der Aufstiegsfortbildungen als auch der Studiengänge. Das ZHG zieht hier eine klare Grenze und lässt kein erweitertes Tätigkeitsspektrum für akademisch qualifizierte DH zu. Ein Bachelor in Dentalhygiene ist also nicht mehr und nicht weniger als eine weitere Qualifikationsmöglichkeit. Die beiden Qualifizierungen kammerfortgebildete Aufstiegsqualifizierung und die Bachelor-DH sind „andersartig“, aber „gleichwertig“. Eine kammerfortgebildete DH kann also sicher sein, dass ihre Qualifikation nicht weniger wert ist als die von Bachelor-Absolventinnen, denn nach der Lernergebnisorientierung des Deutschen Qualifikationsrahmens gilt: „Wichtig ist, was jemand kann, und nicht wo es gelernt wurde.“ \ Das Gespräch führte Claudia Kluckhuhn. DIE NEUE PAR-RICHTLINIE IN DER PRAXIS Auf der DG-PARO-Frühjahrstagung, die die neue PAR-Richtlinie in der Praxis in den Fokus nimmt, gestaltet die DG-PARO-Präsidentin Prof. Bettina Dannewitz zusammen mit DH Sabine Deutsch, Dr. Sebastian Ziller (BZÄK), RA Christian Nobmann (KZBV), Dr. Dr. Greta Barbe und Prof. Johannes Einwag den Programmblock „Delegation und Dentalhygiene – Möglichkeiten und Grenzen in der täglichen Praxis“. Die Tagung findet im Hybridformat statt, alle Vorträge sind bis zum 24. Mai on demand abrufbar. Anmeldung und Programm finden Sie auf https://dgparo-tagungen.de/. PRAXIS | 35

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