Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

zm112, Nr. 6, 16.3.2022, (558) (2) Die Vergabe der Nummern an die Zahnärzte erfolgt ausschließlich durch die KZVen. (3) Die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung vergibt eine Zahnarztnummer an Zahnärzte, die in das Zahnarztregister eingetragen sind, insbesondere an: 1. freiberuflich tätige Vertragszahnärzte, 2. ermächtigte Zahnärzte, 3. angestellte Zahnärzte, z. B. - bei Vertragszahnärzten, - in Medizinischen Versorgungszentren, - in Einrichtungen nach § 402 Abs. 2 SGB V, 4. Zahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen (4) Die KZBV steht in ihrer Eigenschaft als verzeichnisführende Stelle gem. § 293 Absatz 4 SGB V den Krankenkassen bei Unklarheiten über die Personeneineindeutigkeit bei der ZANRV als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung. § 4 ZAHNARZTNUMMER UND DEREN VERWENDUNG (1) Die Zahnarztnummer identifiziert eineindeutig den einzelnen Zahnarzt und setzt sich aus insgesamt neun Ziffern zusammen: 1. einer sechsstelligen eineindeutigen Ziffernfolge (Ziffern 1 bis 6) 2. einer Prüfziffer (Ziffer 7) 3. einer zweistelligen Zahnarztkennung (Ziffern 8 und 9) Zahnarztnummer: n]n]n]n]n]n] n] n]n] ID Prüfziffer Zahnarztkennung Die ID und Prüfziffer (Ziffern 1 bis 7) bilden den sog. Identifier. (2) 1Die Prüfziffer wird mittels Modulo-10-Verfahren der Stellen 1 bis 6 der Zahnarztnummer ermittelt. 2Bei diesem Verfahren werden die Ziffern 1 bis 6 von links nach rechts abwechselnd mit 4 und 9 multipliziert. 3Die Summe dieser Produkte wird Modulo 10 berechnet. 4Die Prüfziffer ergibt sich aus der Differenz dieser Zahl zu 10 (ist die Differenz 10, so ist die Prüfziffer 0). (3) Die personeneineindeutige siebenstellige Ziffernfolge wird grundsätzlich um die zweistellige Zahnarztkennung „91“ bzw. „50“ für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen ergänzt. (4) Zahnärzte, die sowohl in der vertragszahnärztlichen als auch in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind, erhalten für die Tätigkeit im zahnärztlichen Bereich eine eigenständige Zahnarztnummer. § 5 AUFGABEN DER TRÄGER Die Träger stellen sicher, dass die Nutzer die Zahnarztnummern gemäß den Vorgaben dieser Vereinbarung vergeben bzw. verwenden und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 6 umsetzen. § 6 PROZESSE DER PFLEGE UND QUALITÄTSSICHERUNG IN DER ZAHNARZTNUMMERNVERGABE (1) 1Die Personeneineindeutigkeit der Zahnarztnummernvergabe ist durch die Verwendung der Mitgliederverwaltungssoftware in den KZVen sichergestellt. 2Erforderliche Abstimmungen zur Zahnarztnummernvergabe erfolgen zwischen KZBV und KZV. (2) 1Die KZBV erhält monatlich von allen KZVen die entsprechenden Angaben aus den Zahnarztregistern sowie weiteren Speichermedien für Zahnarztnummern und fasst diese im Bundeszahnarztregister zusammen. 2Die KZBV prüft die von den KZVen übermittelten Zahnarztnummern mit Hilfe weiterer Angaben aus dem Bundeszahnarztregister auf Plausibilität. 3Bei Implausibilitäten erfolgt eine Korrektur der Zahnarztnummer im Bundeszahnarztregister durch die KZBV und nachfolgend in dem jeweiligen Speichermedium der KZV. 4Dabei stellt die KZBV sicher, dass bei Personenidentität ausschließlich eine eineindeutige Zahnarztnummer zur bundesweiten Anwendung gelangt. 5Aus dem korrigierten Bundeszahnarztregister erstellt die KZBV monatlich das Verzeichnis gem. § 293 Abs. 4 SGB V. 80 | BEKANNTMACHUNGEN

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