Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

zm112, Nr. 6, 16.3.2022, (559) (3) Die Zahnarztnummern derjenigen Zahnärzte, für die im Zuge der monatlichen Qualitätssicherung fünf Jahre in Folge keine Daten übermittelt wurden, werden gesperrt. (4) Wenn der Vorrat nicht vergebener Nummern bei einer KZV den fünffachen Wert der jahresdurchschnittlichen Vergaben unterschreitet, werden durch die KZBV die am längsten für eine Neuvergabe gesperrten Nummern für die Wiedervergabe an einen neuen Zahnarzt freigegeben. § 7 LAUFZEIT, KÜNDIGUNG UND BEENDIGUNG DES VERTRAGES (1) Dieser Vertrag tritt am 01.01.2022 in Kraft. (2) 1Für die Übertragung des Kontingents von 120.000 Nummern aus dem ärztlichen Bereich gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 werden 3 Monate und für die technische und organisatorische Umsetzung in den KZVen und bei den Krankenkassen 9 Monate ab Inkrafttreten veranschlagt. 2Die Zahnarztnummern sind bundesweit ab dem 01.01.2023 verbindlich zu verwenden. (3) 1Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 5 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Vertrages. 2Die Erklärung einer Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 36 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. § 8 SALVATORISCHE KLAUSEL 1Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 2An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Köln, Berlin 07.02.2022 32. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderung der 24. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z hier: Folgeänderungen aufgrund des geänderten Einführungstermins der Zahnarztnummer (Änderung des Inkrafttretens) ARTIKEL 1 In Artikel 1 Ziffer II der 24. Änderungsvereinbarung vom 25.01.2021 wird das Datum 01.01.2022 ersetzt durch das Datum 01.01.2023. ARTIKEL 2 Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft. Köln, Berlin 07.02.2022 BEKANNTMACHUNGEN | 81

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