Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 7

zm112, Nr. 7, 1.4.2022, (666) DG PARO-FRÜHJAHRSTAGUNG Die Delegation von Leistungen in der Parodontitistherapie Welche Leistungen können im Rahmen der Umsetzung der neuen PAR-Richtlinie delegiert werden und welche nicht? Auf der Frühjahrstagung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie e.V. (DG PARO) haben Experten der Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ausführlich dazu informiert. Viele Kolleginnen und Kollegen rufen bei der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) an und fragen nach Checklisten und konkreten Auskünften, was im Hinblick auf die Delegierbarkeit erlaubt sei und was nicht, berichtete Dr. Sebastian Ziller, Leiter der Abteilung Prävention und Gesundheitsförderung der BZÄK, aus seiner täglichen Praxis. Solche pauschalen Vorgaben ließen sich aber oft gar nicht treffen – eine Delegationsentscheidung muss „individuell in der Praxis und am jeweiligen Patienten getroffen werden“, erklärte Ziller. Dabei hängt die Entscheidung von der Komplexität der parodontalen Erkrankung, vom Schwierigkeitsgrad der Maßnahme und von etwaigen Risiken beim Patienten ab. Neben den gesetzlichen Regelungen spielt der Zustand des Patienten eine entscheidende Rolle bei der Entscheidung über die Delegierbarkeit von Leistungen. „Auch wenn die Leistung im Zahnheilkundegesetz als delegierbare Leistung hinterlegt ist, heißt das nicht, dass sie immer delegiert werden kann“, so Ziller. „Wichtig ist, dass der Patient gesund ist.“ Ist er multimorbide und/ oder nimmt er Medikamente ein, kann das eine Gegenanzeige für die Delegierbarkeit der Leistung sein. „Je größer die Risiken beim Patienten sind, desto mehr spricht dafür, Leistungen nicht zu delegieren, sondern selbst durchzuführen,“ gab Ziller zu bedenken. ENTSCHEIDUNGSHILFEN DER ZAHNÄRZTEKAMMERN Um eine Orientierung für die Praxis zu geben, hat die Bundeszahnärztekammer einen Delegationsrahmen veröffentlicht (siehe Kasten). Daneben haben einzelne Zahnärztekammern sogenannte Delegationstabellen erstellt, die detailliert aufführen, welche Leistungen an Mitarbeiterinnen der unterschiedlichen Qualifikationsstufen delegiert werden können. Die aktuelle Delegationstabelle der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe enthält auch teilweise die neuen Leistungen aus der PAR-Richtlinie. Eine Tabelle der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, die eine Auswahl von Leistungen der Parodontitisdiagnostik und -therapie nach der neuen PAR-Richtlinie enthält (siehe zm 6/2022) zeigt prinzipiell, dass „je individueller, je patientenzentrierter eine Maßnahme ist, desto höher ist die Anforderung an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen, was die Delegationsfähigkeit angeht“, sagte Ziller. So kann beispielsweise die Zahnsteinentfernung mit der Arbeit an supragingivalen Belägen oder die Professionelle Zahnreinigung (PZR) mit dem Entfernen von klinisch sichtbaren subgingivalen Belägen von Mitarbeiterinnen mit ZMP-, ZMF- und DHQualifikation durchgeführt werden. Die subgingivale Instrumentierung, das Entfernen von klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen ist dagegen der Dentalhygienikerin vorbehalten. „Wir bekommen häufig Anrufe von Patienten, die fragen, ob es korrekt Dr. Sebastian Ziller, Leiter der Abteilung Prävention und Gesundheitsförderung der Bundeszahnärztekammer Quelle: zm_br Christian Nobmann, Leiter der Abteilung Koordination G-BA der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung Quelle: zm_br 76 | ZAHNMEDIZIN

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