Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 7

zm112, Nr. 7, 1.4.2022, (667) ist, wenn ‚ die Zahnarzthelferin den Zahnstein entfernt hat‘ und der Zahnarzt die Rechnung stellt“, berichtete Ziller aus seiner Beratungstätigkeit. „Wenn man nachfragt, ist es in der Regel so, dass es sich um eine Professionelle Zahnreinigung gehandelt hat – ausgeführt von einer ZMP, ZMF oder DH. Und das muss dem Patienten deutlich kommuniziert werden. Er muss auch einwilligen in die Delegation. Das sollten Sie sich idealerweise auch dokumentieren lassen – insbesondere bei Erstpatienten“, empfahl Ziller seinen Zuhörern. RECHTLICHE ASPEKTE DER DELEGATION Zu den rechtlichen Aspekten der Delegation in der vertragszahnärztlichen Versorgung sprach Rechtsanwalt Christian Nobmann, Leiter der Abteilung Koordination G-BA bei der KZBV. Wie im Berufsrecht gibt es auch im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung – grundsätzlich ist aber die Delegation erlaubt. Im Hinblick auf die Einbindung Dritter in die Leistungserbringung heißt es in §15 Absatz 1 SGB V: „Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.“ Dabei werden delegierte Leistungen als vertragszahnärztliche Leistungen betrachtet. Aber: „Das Leistungsrecht macht keine Aussagen dazu, welche einzelnen Teiltätigkeiten oder Teilleistungen im Einzelfall delegiert werden können oder nicht.“, erklärte Nobmann. Diese Festlegungen werden im Berufsrecht getroffen. In der vertragsärztlichen Versorgung sind konkrete, durch Delegation erbringbare Leistungen im Vergütungsrecht abgebildet. Die Vergütung dieser Leistungen ist dementsprechend unterhalb des Niveaus der vertragsärztlichen Vergütung angesiedelt. Ein solche Aufspaltung in unterschiedliche Vergütungsniveaus gibt es im vertragszahnärztlichen Bereich nicht. Hier wird die durch den Zahnarzt delegierte Leistung als eine unmittelbare vertragszahnärztliche Leistung betrachtet. So sind denn auch die BEMA-Positionen „auf der Basis der Bewertung vertragszahnärztlicher Leistungen festgelegt“, erläutert Nobmann. Im Gegenzug trägt der Zahnarzt die volle Verantwortung für die delegierten Leistungen. RISIKOMANAGEMENT DER DELEGATION Nobmann hob hervor, dass Zahnärzte bei Delegationen immer in der Lage sein sollten, „die Zügel in der Hand zu behalten“. Gibt es Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der delegierten Teilaufgabe, steht der Delegierende in der Pflicht „zur sofortigen schadensvermeidenden Intervention“. Im Rahmen der Gesamtverantwortlichkeit des Zahnarztes ist dieser auch verpflichtet, „ein Fehlverhalten des Angewiesenen von vornherein zu verhindern.“ erklärte Nobmann. Das geschieht unter anderem dadurch, dass geklärt wird, ob eine delegationsfähige Leistung und die Qualifikationsvoraussetzung vorliegt. Wenn ein Zahnarzt im Rahmen der Delegation eine Leistung durchführen lässt, die dem unmittelbaren Zahnarztvorbehalt zuzuordnen ist oder wenn die Person, an die delegiert wird, nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, verletzt er seine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. In diesem Fall verliert er leistungsrechtlich seinen Vergütungsanspruch. br WEITERGEHENDE INFORMATIONEN \ Delegationsrahmen der BZÄK: https://www. bzaek.de/service/positionen-statements/ einzelansicht/delegationsrahmen-derbundeszahnaerztekammer-fuer-zahnmedizinischefachangestellte.html \ Delegationstabelle 2022 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe: https://www.zahnaerzte-wl.de/ pages/delegation \ Positionspapier von KZBV, BZÄK, DGZMK und DG PARO: https://www.bzaek.de/fileadmin/ PDFs/b/position-ait.pdf \ Informationsseite der DG PARO: https:// par-richtlinie.de/ \ Informationsseite der KZBV: www.kzbv.de/par-richtlinie \ Zahnheilkundegesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/zhg/ index.html Die Regelungskreise von Leistungs- und Leistungserbringerrecht nach SGB V und Berufsrecht. Quelle: zm_br ZAHNMEDIZIN | 77

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=