Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm112, Nr. 10, 16.5.2022, (946) entspreche „nicht mehr dem Leitbild der selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt“. Daher sei er „nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig“. Wenn die Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig seien, so sei laut Gesetz ihre Tätigkeit insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Hier „infiziere“ die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes die Tätigkeit der freiberuflich tätigen Ärzte. Daher seien die Einnahmen der BAG „in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren“. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsform als Partnergesellschaft. Da die Gewerbesteuer nach bestimmten Regeln auf die Einkommensteuer angerechnet wird, ergibt sich aus der Gewerbesteuerpflicht nicht zwingend eine insgesamt höhere Steuerlast. Sicher ist aber, dass sich durch die zusätzliche Steuerform der Verwaltungsaufwand weiter erhöht. Martin Wortmann, Freier Journalist Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az.: 4 K 1270/19 – Urteil vom 16. September 2021 ARBEITSGERICHTE KÖLN UND DÜSSELDORF Fristlose Kündigung aufgrund von gefälschtem Impfausweis ist zulässig Wenn Arbeitnehmer zum Nachweis einer Coronaimpfung einen gefälschten Impfausweis vorlegen, rechtfertigt dies eine außerordentliche fristlose Kündigung. Das haben die Arbeitsgerichte Köln und Düsseldorf entschieden. Die Täuschung beweise ein „hohes Maß an krimineller Energie” und zerstöre das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich. Im Kölner Fall bestätigte das Arbeitsgericht die Entlassung einer Beraterin im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung. Sie betreute Kundenunternehmen, darunter Pflegeeinrichtungen. Anfang Oktober 2021 informierte die Arbeitgeberin, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Die Beraterin legte einen Impfausweis vor und nahm weiter Kundentermine wahr. Unterdessen nahm die Arbeitgeberin Recherchen zu den im Impfpass ausgewiesenen Impfstoffchargen vor. Dabei stellte sich heraus, dass die angegebenen Chargen zu den angegebenen Zeitpunkten noch nicht verimpft waren. Die Arbeitgeberin kündigte fristlos. Dies war „durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt”, urteilte das Arbeitsgericht Köln. Durch die Missachtung der 2-G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden habe die Beraterin die Interessen der Arbeitgeberin erheblich verletzt und „das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt”. Das Arbeitsgericht bestätigte zudem, dass der Arbeitgeber einen Abgleich der im Impfpass angegebenen Chargennummer mit den öffentlichen Datenbanken vornehmen darf, wenn ein Arbeitnehmer zu seinem Impfpass keinen QR-Code vorlegt. Datenschutzrechtliche Vorgaben stünden dem nicht entgegen. ARBEITGEBER DÜRFEN CHARGENNUMMER PRÜFEN Ähnlich bestätigte das Arbeitsgericht Düsseldorf die fristlose Kündigung eines Küchenfachberaters durch ein Einrichtungshaus. Hintergrund war hier die im Infektionsschutzgesetz ab dem 24. November 2022 eingeführte 3-G-Regel am Arbeitsplatz. Der Fachberater legte eine Kopie eines Impfausweises vor, die ihm zwei Impfungen bescheinigte. Doch als der Arbeitgeber genauer hinsah, stellte er fest, dass ein anderer Kollege mit denselben Impfchargen geimpft wurde, allerdings an einem anderen Tag. Der Küchenfachberater räumte daraufhin die Fälschung des Impfausweises ein. Auch hier bestätigte das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung. Zu den Argumenten des Arbeitsgerichts Köln kam im Düsseldorfer Fall hinzu, dass der Arbeitnehmer auch seine Kollegen einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt habe. Dadurch habe er Störungen des Betriebsablaufs sowie Arbeits- und Produktionsausfälle durch Quarantäneanordnungen in Kauf genommen. Martin Wortmann Freier Journalist Arbeitsgericht Köln, Az.: 18 Ca 6830/21, Urteil vom 23. März 2022 Arbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 11 Ca 5388/21, Urteil vom 18. Februar 2022 Foto: AdobeStock_senadesign 28 | PRAXIS

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