Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1142) In dem Fall hatte die Universität Marburg einem mit dem HI-Virus infizierten Zahnmedizinstudenten mitgeteilt, dass er von den auf den theoretischen Teil folgenden Praxiskursen ausgeschlossen sei. Aufgrund des Virus dürfe er nicht an Kursen mit Patientenkontakt und an Übungen der Studierenden im kommenden Semester teilnehmen, wie die Rechtsanwälte um Michael Lennartz auf lennmed.de ausführen. Nach diesem auszusitzenden Semester sollte der Student monatlich auf eigene Kosten einen Labornachweis erbringen. Bei einer Viruslast unterhalb einer Nachweisgrenze werde dann eine Expertenkommission eingesetzt, die sich mit der Erlaubnis zur Wiederaufnahme des Studiums befasst. Dagegen legte der Student nach kurzer Zeit Widerspruch ein. Dabei bestätigten ihm zwei von ihm beauftragte Gutachter, dass von ihm keine derart hohe Gefahr ausgehe, die eine monatliche Testung rechtfertigen würde. AUSSCHLUSS VON ALLEN LEHRVERANSTALTUNGEN! Als dieser Widerspruch seitens der Uni unbeantwortet blieb und ihm die Betriebsärztin obendrein aufgrund fehlender monatlicher Testungen den Unbedenklichkeitsnachweis verweigerte, zog der Student vor Gericht. Er beantragte eine einstweilige Verfügung, um wieder an den Kursen teilnehmen zu dürfen, und klagte gegen die Anweisung der Universität zur monatlichen Testung. Die VERWALTUNGSGERICHTSHOF HESSEN Darf ein HIV-Infizierter von Praxiskursen ausgeschlossen werden? Die Universität Marburg hat einen mit dem HI-Virus infizierten Zahnmedizinstudenten komplett von den Praxiskursen ausgeschlossen. Zu Recht, wie der Verwaltungsgerichtshof Hessen in einer umstrittenen Begründung urteilt. DER VGH ZUR TESTUNG Der VGH wies noch darauf hin, dass eine Teilnahme komplett ohne Testung sehr bedenklich sei. Das Gericht bezog sich dabei auf eines der vom Studenten eingereichten Gutachten, das eine regelmäßige Kontrolle für notwendig erachtet hatte. Danach reicht allerdings eine vierteljährliche Kontrolle aus und bereits eine Virenlast von nicht mehr als 200 Kopien pro Milliliter sei unbedenklich, sofern Therapieadhärenz besteht. Demzufolge sei das von der Universität geforderte monatlich einzureichende Ergebnis mit einer Viruslast von unter 50 Kopien laut Gutachter „absolut unverhältnismäßig“. Dem widersprach das Gericht nicht. Es sah in der vierteljährlichen Kontrolle nur eine Mindestanforderung, der der Zahnmedizinstudent nicht einmal nachgekommen sei. Foto: Adobe Stock_motortion Der Verwaltungsgerichtshof Hessen (VGH) befasste sich Anfang Februar mit der Frage, inwieweit ein mit dem HI-Virus infizierter Zahnmedizinstudent an Praxisveranstaltungen teilnehmen darf. 12 | GESELLSCHAFT

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