Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

Uni reagierte lennmed.de zufolge darauf mit dem Ausschluss von sämtlichen Lehrveranstaltungen. Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Zahnmedizinstudenten recht: Ihm müsse sofort Zugang zu den Lehrveranstaltungen gewährt werden. Nur bei risikoträchtigen Veranstaltungen müsse er einen Nachweis über eine geringe Viruslast erbringen. Den gänzlichen Ausschluss hielten die Richter für unverhältnismäßig. DER VGH HEBT DIE GIEßENER ENTSCHEIDUNG AUF Dagegen ging nun wieder die Universität Marburg vor und erhob Beschwerde vor dem VGH Hessen. Dort hoben die Richter die Entscheidung des VG Gießen auf: Neue Erkenntnisse seien aufgetaucht, die eine Neubewertung des Falles erforderten. Demnach falle der Student aufgrund seiner HIV-Infektion unter die Generalklausel zur Gefahrenabwehr des Hessischen Hochschulgesetzes. So hätten die eidestattlichen Versicherungen der Universität eine Gefahr zweifelsfrei nachgewiesen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts finde der Phantomkurs Parodontalpropädeutik nämlich nicht an einem Phantomkopf statt. Vielmehr würden in beiden Lehrveranstaltungen die Studierenden untereinander Übungen durchführen, die mit der Benutzung medizinischer Instrumente verbunden seien, wobei auch scharfe Instrumente zum Einsatz kämen, so dass Verletzungen entstehen können – und auch regelmäßig entstehen. DIE GUTACHTER SIND KEINE ZAHNÄRZTE! Außerdem seien die Sachverständigen des Antragstellers Humanmediziner und könnten deshalb die zahnmedizinische Seite wohl kaum beurteilen: „Bei Prof. Dr. X [...], der nach eigenen Angaben [...] Leiter der Infektiologie am Universitätsklinikum Bonn ist, handelt es sich offenbar um einen Humanmediziner, der die Praxis in den fraglichen zahnmedizinischen Lehrveranstaltungen nicht aus eigenem Erleben kennen dürfte, weder als (ehemaliger) Studierender noch als Lehrperson. [...] Damit hat die Antragsgegnerin eine wesentliche Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durchgreifend erschüttert.“ So gaben die Richter der Universität recht, wonach dem Zahnmedizinstudenten keine wesentlichen Nachteile entstünden, wenn er die Veranstaltungen in einem späteren Semester nachholt, wenn seine Viruslast einen „unbedenklichen Wert“ erreicht habe. ck Verwaltungsgerichtshof Hessen Az.: 10 B 2508/21 Beschluss vom 1. Februar 2022 zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1143) ZAHNERSATZ MIT QUALITÄTSVERSPRECHEN Mit uns lächeln Sie und Ihre Patienten! QSDental geprüft AusVerantwortungfür Qualität &Sicherheit ® Es gibt doch nichts Schöneres als zufriedene Patienten. Bei der Versorgung mit Zahnersatz stehen Ihnen dieQS-Dental geprüften zahntechnischen Meisterlabore als optimaler Partner für Ihre Praxis immer kompetent zur Seite. Mit dem fachgerechtenQualitätssicherungskonzept QS-Dental setzen die Labore ein klares Qualitäts-Markenzeichen. Durch QS-Dental wird Qualität aus Meisterhand konsequent und nachvollziehbar dokumentiert für eine noch bessere zahntechnische Versorgung. Sie können sich hier stets bester Ergebnisse sicher sein – zumWohle aller Ihrer Patienten. Noch ohne QS-Labor? Gehen Sie auf Nummer sicher. Ihr QS-Dental geprüftes Meisterlabor vor Ort finden Sie unter: WWW.QS-DENTAL.DE GESELLSCHAFT | 13

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