Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1144) NEWS UNGEIMPFTES PRAXISPERSONAL KEIN AUTOMATISCHES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT Ein automatisches Beschäftigungsverbot für ungeimpftes Gesundheitspersonal gilt dem Bonner Arbeitsgericht zufolge nur für Neueinstellungen. Sonst sind Impfverweigerer lediglich kündbar, wenn ein behördliches Betretungsverbot vorliegt. DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG CORONA-ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG IST AUßER KRAFT Auf das Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung am 25. Mai weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. Allerdings bleibe es auch nach diesem Datum wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. BUNDESARBEITSGERICHT ERFURT ARBEITGEBER DARF CORONA-TESTPFLICHT ANORDNEN Die Corona-Testpflicht für Beschäftigte ist Arbeitsschutz, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt: Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anordnen. Der Kläger war seit Oktober 2019 bei einem Krankenhaus als Auszubildender zum Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis zum 1. Dezember 2021 fristlos, nachdem der Azubi auf eine Anweisung, seine Maske ordnungsgemäß zu tragen, nicht sofort reagiert hatte. Der Azubi klagte daraufhin auf Kündigungsschutz und „Annahmeverzugslohn“. Er ist weder gegen SARS-CoV-2 geimpft noch davon genesen. Das Bonner Gericht hat nun entschieden, dass die fristlose Kündigung mangels vorheriger Abmahnung unwirksam ist. Zudem hat der Azubi trotz der Einführung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ ab dem 15. März und trotz fehlendem Impf- oder Genesenennachweis Anspruch auf Annahmeverzugslohn. So steht einem Azubi laut BGB nach einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung grundsätzlich Annahmeverzug betreffend seiner Ausbildungsvergütung zu. Wie aber greift hier die einrichtungsbezogene Impfpflicht? Den Richtern zufolge differenziert das Infektionsschutzgesetz, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15. März 2022 beschäftigt war oder danach. „Ausschließlich für ab dem 16. März 2022 neu eintretende Arbeitnehmer ist in § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG ein Beschäftigungsverbot ausdrücklich gesetzlich geregelt“, stellen sie klar. Für die bereits vor dem 15. März beschäftigten Arbeitnehmer, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, bestehe dagegen nur eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Die Behörde könne dann im Rahmen einer „ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung“ ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. Da der Kläger bereits vor dem 15. März bei der Beklagten beschäftigt war und ein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot für ihn nicht vorlag, war die Beklagte somit auch über den 15. März hinaus verpflichtet, dem Kläger Annahmeverzugslohn zu zahlen. ck Arbeitsgericht Bonn, Az.: 2 Ca 2082/21, Urteil vom 18. Mai 2022 Die Genossenschaft erinnert noch einmal daran, dass Betriebe seit Beginn der Pandemie den Schutz vor SARSCoV-2-Infektionen am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten müssen. Den rechtlichen Rahmen dafür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit „branchenspezifischen Konkretisierungen“ für Betriebe und Einrichtungen begleitet. „Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebenden nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen“, teilt die DGUV mit. Die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen könne sich auch aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben. „Arbeitgebende müssen auch weiterhin beurteilen, welche Gefährdung durch das Virus in ihrem Betrieb oder in ihrer Einrichtung noch besteht“, sagt DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy. „Maßstab hierfür kann zum einen die aktuelle Lage in der Region sein. Zum anderen spielt auch die Tätigkeit eine wichtige Rolle.“ Vor allem auch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen seien bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten. ck FAQ zum Arbeitsschutz hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seiner Website. Die Klägerin war als Flötistin an der Bayerischen Staatsoper beschäftigt. Nachdem die Oper zum Schutz der Mitarbeiter vor COVID-19 bauliche und organisatorische Maßnahmen wie den Umbau des Bühnenbereichs und die Neuregelung von Zu- und Abgängen ergriffen hatte, entwickelte sie zu Beginn der Spielzeit 2020/21 im Rahmen ihres betrieblichen Hygienekonzepts mit dem Institut für Virologie der Technischen Universität München und dem Klinikum rechts der Isar eine Teststrategie. Vorgesehen war die Einteilung der Beschäftigten 14 | NACHRICHTEN

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