Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19

zm112, Nr. 19, 1.10.2022, (1885) 36. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderungen der Grundsatzfinanzierungs- und Pauschalenvereinbarung (Anlage 11 und 11a) ARTIKEL 1 ÄNDERUNGEN DER ANLAGE 11 I. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst § 2 ERSTAUSSTATTUNG TECHNISCHE KOMPONENTEN UND DIENSTE FÜR DIE ANBINDUNG UND ANWENDUNGEN DER TI (1)1Zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur sind folgende von der gematik zugelassenen Komponenten und Dienste funktionsbereit je Praxisstandort vorzuhalten: 1. Konnektor mit der aktuellsten Firmware Version 2. Online-Anbindung an die zentrale Telematikinfrastruktur mittels VPN-Zugangsdienst gem. Spezifikation der gematik (Spezifikation VPN-Zugangsdienst in der jeweils geltenden Version) 3. Stationäres eHealth-Kartenterminal 4. Smartcard vom Typ gSMC-KT 5. Smartcard SMC-B (elektronischer Praxisausweis) Protokollnotiz: Sofern die Performance der SMC-B nicht ausreichend ist, verhandeln die Vertragspartner über die Finanzierung einer Ersatzlösung, die die notwendigen Anforderungen erfüllt. 6. Kommunikation im Medizinwesen (KIM) 7. QES-Infrastrukturmaßnahme 2Je Zahnarzt, der im Rahmen seiner Aufgaben und Pflichten zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen befugt ist, ist eine Smartcard HBA (elektronischer Heilberufsausweis) vorzuhalten. II. § 2 Abs. 4c wird wie folgt neu gefasst: (4c)1Als Erstausstattung für die Anwendung ePA werden Updatekosten für die erforderliche Aufrüstung des Konnektors sowie Kosten für die Implementierung der Anwendung in die Praxis-IT jeweils je Konnektor-Standort übernommen. 2Hierzu werden jeweils Pauschalen in der Anlage 11a BMV-Z festgelegt. 3Die Pauschalen umfassen im Einzelnen einmalig: - das Update für die Aufrüstung des eHealth-Konnektors (Produkttypversion (PTV) 3) zum ePA-Stufe-1.0-fähigen Konnektor (PTV4), - das Update für die Aufrüstung des ePA-Stufe-1.0-fähigen Konnektors (PTV4) zum ePA-Stufe-2.0-fähigen Konnektor (PTV5), - die Module ePA-Stufen 1.0 und 2.0 inkl. Integration in die Praxis-IT, - Installation der Updates inkl. Schulung sowie Ausfallzeiten der Vertragszahnarztpraxis aufgrund der Installation der Updates. III. Nach § 2 wird § 2a neu eingefügt und wie folgt gefasst: § 2a FINANZIERUNG DES KOMPONENTENAUSTAUSCHS (1)1In den an die Telematikinfrastruktur angeschlossenen vertragszahnärztlichen Praxen sind ab Herbst 2022 sukzessive die Konnektoren und die in den stationären Kartenterminals installierten Smartcards (gSMC-KT) auszutauschen, deren Sicherheitszertifikate noch maximal sechs Monate gültig sind, um die Anbindung an die Telematikinfrastruktur und die Funktionsfähigkeit dieser Komponenten sicherzustellen. 2Die im Zuge des Austausches neu einzusetzenden Sicherheitszertifikate in den Konnektoren und den Smartcards gSMC-KT müssen zum Zeitpunkt der Installation noch eine Restlaufzeit von mindestens vier Jahren aufweisen und die ECC-Verfahren nach gematik-Spezifikation verwenden. (2)1Für den Komponenten-Austausch wird eine Pauschale in Anlage 11a BMV-Z festgelegt, die einen Erstattungsbetrag für einen neuen Konnektor der gleichen Ausbaustufe, eine neue gSMC-KT für ein über diese Vereinbarung finanziertes stationäres eHealth-Kartenterminal, die Installation der SMC-B BEKANNTMACHUNGEN | 87

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