Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19

zm112, Nr. 19, 1.10.2022, (1886) und der neuen gSMC-KT sowie die Entsorgung der nicht mehr nutzbaren Hardware umfasst. 2Erstattungen für den Austausch defekter Komponenten gem. §§ 2 Abs. 1 und 8a bleiben davon unberührt. 3Der Anspruch auf die Pauschale für den Komponenten-Austausch kann erst dann geltend gemacht werden, wenn das jeweilige Sicherheitszertifikat des auszutauschenden Konnektors bzw. der auszutauschenden Smartcard gSMC-KT noch maximal sechs Monate gültig ist. (3)1Für den Austausch weiterer Smartcards gSMC-KT für über diese Vereinbarung finanzierte, stationäre Kartenterminals wird eine gSMC-KT Austauschpauschale in Anlage 11a BMV-Z festgelegt. 2Der Anspruch auf diese Pauschale kann erst dann geltend gemacht werden, wenn das Sicherheitszertifikat der auszutauschenden gSMC-KT noch maximal sechs Monate gültig ist. IV. Nach § 8 wird § 8a neu eingefügt und wie folgt gefasst: § 8a AUSTAUSCH DEFEKTER KOMPONENTEN (1)Für den Austausch defekter Komponenten gemäß § 2 Abs. 1 entrichten die Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband mit befreiender Wirkung einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.500.000,- EUR jährlich, erstmalig im Jahr 2022, an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, der wie folgt verteilt wird: (2)1Die Kassenzahnärztliche Vereinigung weist entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 jeweils den ihr zustehenden Betrag in einer der vier Sammelabrechnungen eines Jahres gem. der Muster-Sammelabrechnung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 gegenüber dem GKV-Spitzenverband aus. 2§ 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. V. Die Protokollnotiz zu § 9 wird gestrichen. ARTIKEL 2 ÄNDERUNGEN DER ANLAGE 11a I. § 1 Satz 4 wird gestrichen. II. § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 STANDARD-ERSTAUSSTATTUNGSPAKET Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg Kassenzahnärztliche Vereinigung Bremen Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen Kassenzahnärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 12,5 % 16,5 % 5,4 % 3,0 % 0,7 % 2,6 % 7,5 % 2,2 % 8,7 % 11,3 % 4,3 % 1,1 % 5,8 % 3,1 % 3,3 % 3,1 % 8,9 % EUR 187.500,- EUR 247.500,- EUR 81.000,- EUR 45.000,- EUR 10.500,- EUR 39.000,- EUR 112.500,- EUR 33.000,- EUR 130.500,- EUR 169.500,- EUR 64.500,- EUR 16.500,- EUR 87.000,- EUR 46.500,- EUR 49.500,- EUR 46.500,- EUR 133.500,- 1. 1a. 2. 3. Inhalte Pauschale für ePA-1.0fähigen-Konnektor (PTV4) inkl. gSMC-K (VSDM, QES, KIM, ePA, eMP, NFDM) Pauschale für ePA-2.0-fähigenKonnektor (PTV5) inkl. gSMC-K (VSDM, QES, KIM, ePA, eMP, NFDM). Die Pauschale kann erstattet werden, sofern die Anwendung ePA Stufe 2.0 im Wirkbetrieb vorgehalten wird. Pauschale für Update VSDM-Konnektor auf eHealth-Konnektor gem. § 2 Abs. 4a Anlage 11 BMV-Z Der Anspruch auf diese Pauschale besteht ausschließlich für Vertragszahnärzte und Einrichtungen, die einen VSDMKonnektor einsetzen und dafür Anspruch auf die bis Ende 4. Quartal 2019 jeweils geltenden Pauschalen haben. Pauschale für die Bereitstellung des KIM-Clients und die Anbindung an den KIMFachdienst je KonnektorStandort ab 1. Quartal 2021 ab 1. Quartal 2022 ab 1. Februar 2022 ab 1. Quartal 2021 ab 2. Quartal 2022 ab 3. Quartal 2020 ab 2. Quartal 2022 Höhe der Pauschale in€ 1.794,- 1.944,- 2.194,- 380,- 530,- 100,- 200,- 88 | BEKANNTMACHUNGEN

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