Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm112, Nr. 21, 1.11.2022, (2107) (6) Die Kosten der Formulare tragen die Krankenkassen. (7) Die KZVen halten – bei gegebenem Anlass – die Vertragszahnärzte zu einer wirtschaftlichen Verwendung des Papier-Bonushefts an. ARTIKEL 2 ÄNDERUNG ANLAGE 1 BMV-Z In Ziffer 2.4.7 der Anlage 1 BMV-Z werden in Satz 2 die Worte „646 Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte“ und wird Satz 4 gestrichen. ARTIKEL 3 ÄNDERUNG ANLAGE 3 BMV-Z Anlage 3 wird wie folgt gefasst: § 1 ALLGEMEINES (1) Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) sind nach Maßgabe dieses Vertrages Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. (2) Für die Durchführung von Maßnahmen der Individualprophylaxe gelten die Individualprophylaxe-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. (3) Versicherte, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Maßnahmen der Individualprophylaxe. (4) Die Krankenkassen haben die Versicherten und die Erziehungsberechtigten anzuhalten, den Vertragszahnarzt während eines laufenden Prophylaxeprogramms nur aus triftigem Grund zu wechseln. § 2 ABRECHNUNG (1) Die Abrechnung der Individualprophylaxe-Leistungen erfolgt quartalsweise nach den für die Abrechnung konservierend-chirurgischer Leistungen geltenden Bestimmungen. (2) 1Der erste Behandlungsabschnitt bei Beginn eines dreijährigen Individualprophylaxeprogramms besteht aus der Erstellung des Mundhygienestatus und – soweit angezeigt – aus der Mundgesundheitsaufklärung und ggf. der ersten Fluoridierung. 2Die weiteren Behandlungsabschnitte sollen sich in etwa halbjährlichen Abständen anschließen; sie bestehen aus der Erstellung des Mundhygienestatus und – soweit angezeigt – einer Mundgesundheitsaufklärung und ggf. einer Fluoridierung. 3Um den dauerhaften Erfolg der Individualprophylaxe zu gewährleisten, sollte der Zeitraum zwischen der Erstellung von zwei Mundhygienestatus möglichst vier Monate nicht unterschreiten. 4Fissurenversiegelungen können auch unabhängig von einem laufenden Individualprophylaxeprogramm erbracht werden. (3) Die Anspruchsberechtigung eines Versicherten endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres. (4) Wird die Behandlung abgebrochen, können die bereits erbrachten Leistungen abgerechnet werden. § 3 VERGÜTUNG 1Die für die Individualprophylaxe zu entrichtende Vergütung wird von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung für den Versicherten und gegenüber dem Vertragszahnarzt an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gezahlt. 2Die Abgeltung von Aufwendungen für Arzneimittel zur lokalen Fluoridierung nach der BEMA-Nr. IP 4 wird durch die Gesamtvertragspartner geregelt. ARTIKEL 4 ÄNDERUNG ANLAGE 8a BMV-Z (I) In Absatz 1 Nr. 3 der §§ 2, 3, 4, 5 und 6 werden hinter den Worten „ermächtigte Zahnärzte“ ein Komma und die folgende Formulierung eingefügt: „in Überweisungsfällen auch die Zahnarzt- bzw. Arztnummer des überweisenden Zahnarztes/Arztes.“ (II) In § 9 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 3 wird das Wort „Name“ durch das Wort „Zahnarztnummer“ ersetzt. ARTIKEL 5 ÄNDERUNG DER ANLAGE 14a BMV-Z (I) Der Vordruck e01: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ wird in Anlage 14a wie folgt gefasst: Vordruck e01: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse (II) In Anlage 14a wird bei Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) die Fußnote „*“ mit folgendem Inhalt neu gefasst: *Solange die technischen Voraussetzungen (z. B. die Übermittlung über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen „KIM“) für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorliegen und die Gründe nicht in der Verantwortung der betroffenen Zahnarztpraxis liegen, ist das bisher praktizierte, papiergebundene Verfahren BEKANNTMACHUNGEN | 85

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