Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm112, Nr. 21, 1.11.2022, (2108) unter Verwendung der im Praxisverwaltungssystem hinterlegten Formulare (bisherige Formulare Muster 1a bis 1d oder mittels Stylesheet erzeugte Formulare) anzuwenden. Das Nähere zu der Übergangsphase wird unter C. I. Ziffer 1 Anlage 14b BMV-Z geregelt. ARTIKEL 6 ÄNDERUNG DER ANLAGE 14b BMV-Z (I) C. I. Ziffern 1 bis 3 werden wie folgt neu gefasst: I. Verfahren bis 31.12.2022: 1. Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse erfolgt grundsätzlich digital als Datensatz, sofern die technischen Voraussetzungen für das Erstellen, die sichere Übermittlung und den Empfang der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowohl in den Vertragszahnarztpraxen als auch bei allen Krankenkassen vorliegen. Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber sind dem Versicherten in Papierform als Ausdruck des mittels Stylesheets erzeugten Formulars unterschrieben auszuhändigen. Die Ausfertigung für den Arbeitgeber enthält keine diagnosebezogenen Daten. Die Ausfertigung für den Vertragszahnarzt in Papier entfällt. Der Versicherte ist darauf hinzuweisen, dass er die Ausfertigung für den Arbeitgeber diesem unverzüglich zu übermitteln hat. Solange die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse nicht vorliegen (z.B. fehlende Anbindung an den Dienst Kommunikation im Medizinwesen „KIM“) und die Gründe nicht in der Verantwortung der betroffenen Zahnarztpraxis liegen, erhalten Versicherte eine mittels Stylesheet in der jeweils gültigen Fassung der technischen Anlage zur eAU erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bis längstens zum 30.09.2022 kann in Ausnahmefällen auf noch vorhandene Papierformulare nach Muster 1 zurückgegriffen werden, wenn die Erstellung mittels Stylesheet nicht möglich ist. 2. Im elektronischen Verfahren sind die Arbeitsunfähigkeitsdaten tagesaktuell als XML-Datensatz (im FIHRStandard) zu erstellen und über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) zu übermitteln. Es gelten grundsätzlich die Vorgaben der Technischen Anlage zur eAU der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (ab Version 1.09), soweit vertragszahnärztliche Besonderheiten nicht entgegenstehen. Die zu berücksichtigenden Besonderheiten werden von den Vertragspartnern bei jeder Aktualisierung der Technischen Anlage gemeinsam festgelegt. Beabsichtigte Aktualisierungen im ärztlichen Bereich teilt der GKVSpitzenverband der KZBV rechtzeitig mit. 3. Wenn die Datenübermittlung im elektronischen Verfahren an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden die Daten durch das Praxisverwaltungssystem gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Sofern die digitale Erstellung oder Übermittlung der Daten an die Krankenkasse bis zum Ende des nachfolgenden Werktags1 nicht nachgeholt werden kann, sendet der Vertragszahnarzt den Papierausdruck der Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse unterschrieben an die zuständige Krankenkasse. Mit Hilfe des aufgedruckten Barcodes stellt diese dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung, sofern dieser schon vor dem 01.01.2023 an diesem Verfahren teilnimmt. Sofern Portokosten für den Vertragszahnarzt anfallen, können diese nach der Ordnungsnummer 602 gem. Ziffer 2.4.7 Anlage 1 BMV-Z abgerechnet werden. Auch bei einer nicht elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten gilt § 49 Absatz 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGB V i. d. F. ab 01.01.2021. (II) In C. I. werden folgende Ziffern ersetzt: Ziffer 5 wird Ziffer 4, Ziffer 6 wird Ziffer 5, Ziffer 7 wird Ziffer 6. (III) In C. I. wird Ziffer 8 gestrichen. (IV) C. II. Ziffern 1 bis 3 werden wie folgt neu gefasst: II. Verfahren ab 01.01.2023: 1. Die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden vom Vertragszahnarzt an die zuständige Krankenkasse digital als Datensatz übermittelt. Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung. Versicherte erhalten papiergebundene und vom Vertragszahnarzt unterschriebene Ausdrucke der mittels Stylesheet erzeugten Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber. Protokollnotiz: Nach Art. 4b des Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wird von einem Start des Verfahrens der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Arbeitgeber zum 01.01.2023 ausgegangen. Sollte die gesetzlich vorgesehene Pilotierung im Arbeitgeberverfahren nicht vollumfänglich erfolgen können, verständigen sich die Vertragspartner darauf, dass im Falle einer entsprechenden gesetzlichen Anpassung die Fristen unter C. I. und II. kurzfristig aktualisiert werden. 2. Im elektronischen Verfahren sind die Arbeitsunfähigkeitsdaten tagesaktuell als XML-Datensatz (im FIHRStandard) zu erstellen und über den Dienst KIM zu übermitteln. Es gelten grundsätzlich die Vorgaben der Technischen Anlage zur eAU der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (ab Version 1.09), soweit vertragszahnärztliche Besonderheiten nicht entgegenstehen. Die zu berücksichtigenden Besonderheiten werden von den Vertragspartnern bei jeder Aktualisierung der Technischen Anlage gemeinsam festgelegt. Beabsich1 Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. 86 | BEKANNTMACHUNGEN

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=