Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

zm112, Nr. 22, 16.11.2022, (2209) erstrecken. Der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband sollen weder auf den Inhalt noch den Umfang der Tätigkeit der Stiftung Einfluss nehmen dürfen, heißt es im Entwurf. Skeptisch zu den Plänen äußerte sich Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Nach einer ersten Prüfung des nun vorliegenden Gesetzentwurfs sei es fraglich, ob das Ziel erreicht werden könne, ab 2024 bundesweit eine unabhängige und qualitätsgesicherte Beratung sicherzustellen, erklärte sie. Ihrer Meinung nach ist es unverständlich, warum die geplante Rechtsform einer Stiftung durch den GKV-Spitzenverband eingerichtet und durch die Krankenkassen finanziert werden solle – also ausgerechnet von den Organisationen, die sehr häufig Auslöser von Beschwerden und Beratungsanliegen von Patienten seien. Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen (BAGP) zeigte sich sehr verwundert, dass der Gesetzgeber eine Institution als Stifterin und Financier der UPD vorsieht, deren Mitgliedsverbände häufig Anlassgeber für Beratung und Beschwerden dort seien. Wörtlich heißt es: „Die aus unserer Sicht notwendige und im Koalitionsvertrag festgeschriebene Staatsferne der neuen UPD wird aus unserer Sicht konterkariert, da im Stiftungsrat unter anderem Mitglieder des Bundestages, zweier Ministerien, des GKV-Spitzenverbands Bund und des PKV-Verbands sowie der Bundespatientenbeauftragte stimmberechtigt sind neben Patientenvertretern.“ Die Politik habe die Chance der Neugestaltung einer UPD, die am Beratungsbedarf der Patienten und Ratsuchenden ausgerichtet sowie regional verankert und gut vernetzt sei, damit verpasst. AUCH DIE BISHERIGE REGELUNG STAND SCHON UNTER MASSIVER KRITIK Bislang sah die Regelung eine Vergabe der Fördermittel für jeweils eine Laufzeit von sieben Jahren vor. In den vergangenen Jahren war zunehmend eine Reform der UPD diskutiert worden. Im Vordergrund standen insbesondere die Neutralität der UPD, die Unabhängigkeit von wirtschaftlichen und sonstigen Interessen Dritter sowie die fehlende Kontinuität des Informations- und Beratungsangebots aufgrund des vorgesehenen Vergabeverfahrens. Seit 2016 ist die von der Kommunikationsagentur Sanvartis betriebene „UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH“ Träger der UPD, basierend auf einer Vereinbarung zwischen Sanvartis und dem GKV-Spitzenverband. Das Konstrukt stand unter massiver Kritik vom Bundesrechnungshof und dem vzbv. Mit Blick auf die angestrebte Neustrukturierung und Verstetigung der UPD wurde mit dem Gesetz zur Zusammenführung der Krebsregisterdaten vom 18. August 2021 das bisherige Vergabeverfahren gestrichen. pr Die Verbändeanhörung zum Gesetzesvorhaben beim BMG läuft noch bis Mitte November. Der weitere Zeitplan ist offen. Das Gesetz ist im Bundesrat zustimmungsfrei. NEWS DIE BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER INFORMIERT RÖNTGEN – NEUE GESETZLICHE BESTIMMUNGEN AB 2023 Ab dem 1. Januar 2023 müssen neu in Verkehr gebrachte (zahnärztliche) Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. Gerade für Dental-Tubus-Geräte ist dies ein gravierender Schritt, da weder die bisher eingesetzten Röntgensensoren noch Verstärkerfolien oder analoge Filme eine Dosis messen beziehungsweise die Strahler in der Regel keine Verbindung zu Röntgenoder Praxisverwaltungsprogramm haben und die Expositionsdaten elektronisch übermitteln können. Aufgrund der technischen und regulatorischen Herausforderungen dringt die Bundeszahnärztekammer mit den Herstellern weiterhin auf eine Fristverlängerung bei Bundes- und Länderbehörden. Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird eine solche Regelung bisher aber abgelehnt. Derzeit ist nicht absehbar, wie viele Hersteller die neuen Anforderungen fristgemäß erfüllen können. Beim Kauf eines Röntgengeräts nach diesem Stichtag sollten sich Zahnärztinnen und Zahnärzte deshalb vom Hersteller oder Händler bescheinigen lassen, dass die neuen Anforderungen erfüllt werden. Besonderes Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, wenn sogenannte Mischsysteme (Bildempfänger vom Hersteller A und Röntgengerät vom Hersteller B) zum Einsatz kommen sollen, da dafür eine gemeinsame Schnittstelle vorhanden sein muss. Bundeszahnärztekammer, Berlin, November 2022 Foto: Tyler Olson – stock.adobe.com Lassen Sie sich in Zukunft beim Kauf eines Röntgengeräts bescheinigen, dass es die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt. POLITIK/NACHRICHTEN | 75

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