Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 3

zm Nr. 03, 01.02.2023, (121) POLITIK | 27 des Muskel-Skelett-Systems“ mit Gesamtkosten in Höhe von 8 Mio. Euro. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 36 DiGA in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommen – drei Anwendungen wurden bis Ende September 2022 wieder aus dem Verzeichnis gestrichen. Der Grund: Für die meisten der gelisteten DiGA liegt kein Nachweis für einen positiven Versorgungseffekt vor. So konnten nur neun Anwendungen mit einem bereits vorliegenden Nutzenbeleg direkt in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen werden – alle anderen Anwendungen sind nur vorläufig, zur Probe, aufgenommen. „Die Krankenkassen müssen ihren Versicherten DiGA anbieten, bei denen der medizinische Nutzen fraglich ist, da noch nicht nachgewiesen wurde, ob und in welchem Umfang sie den Anwendenden zum Beispiel bei Diabetes oder Rückenproblemen auch tatsächlich helfen“, kritisiert Stoff-Ahnis. Gleichzeitig könnten die herstellenden Unternehmen im ersten Jahr der Listung einen beliebig hohen Preis festlegen, der von der gesetzlichen Krankenversicherung für diesen Zeitraum erstattet werden muss, unabhängig davon, ob ein Nutzen nachgewiesen wurde oder nicht. „Die Preise einer DiGA im ersten Jahr nach der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis werden allein von den Herstellern im ZUM HINTERGRUND: WIE DIE DIGA AUF DIE LISTE KOMMT Seit vielen Jahren können gesetzlich Versicherte auf Grundlage von speziellen Versorgungsverträgen einzelner Krankenkassen medizinische Apps nutzen. Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) vom 9. Dezember 2019 wurden die digitalen Anwendungen aber allen gesetzlich Versicherten zugänglich gemacht: Am 25. September 2020 wurde die erste DiGA in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Medizinprodukte und Arzneimittel (BfArM) aufgenommen. Das BfArM entscheidet über die Aufnahme in das DiGAVerzeichnis innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen des Herstellers. In diesem Fast-Track-Verfahren werden die Herstellerangaben zu den geforderten Produkteigenschaften – vom Datenschutz bis zur Benutzerfreundlichkeit – sowie die durch den Hersteller beizubringenden Nachweise für die mit der DiGA realisierbaren positiven Versorgungseffekte geprüft. Der positive Versorgungseffekt kann dabei sowohl in einem medizinischen Nutzen als auch in einer patientenrelevanten Struktur- und Verfahrensverbesserung, zum Beispiel durch Erhöhung der Patientensouveränität, liegen. Kann der Hersteller zum Zeitpunkt des Antrags die positiven Versorgungseffekte noch nicht nachweisen, besteht die Möglichkeit der vorläufigen „Aufnahme zur Erprobung“. In diesem Fall muss der Nachweis des positiven Versorgungseffekts innerhalb von zwölf Monaten, spätestens jedoch nach 24 Monaten erbracht werden, andernfalls wird die DiGA aus dem DiGA-Verzeichnis gestrichen. Mehr unter omnichroma.de/bulk  BULK Neu BULK ohne künstliche Farbpigmente passt sich „automatisch“ der Zahnfarbe an BisGMA – freie Formulierung für eine bessere Biokompatibilität keine Deckschicht notwendig hervorragende Belastbarkeit Besuchen Sie uns: Halle 10.1 Stand A40 Wie „smart“ die Smart Chromatic Technology von Tokuyama wirklich ist, zeigt sich erst auf Dauer, denn die strukturelle Farbe, die aus den sphärischen Füllkörpern entsteht, passt sich nicht nur einmalig bei der Füllungslegung an die jeweilige Zahnfarbe an, sondern tagtäglich aufs Neue. Egal, ob die Zähne gebleacht werden oder nachdunkeln. Stufenlose Farbanpassung mit Tiefenhärtung Ihr Zahn verändert sich, OMNICHROMA passt sich an – so geht Chamäleoneffekt in Vollendung!

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